Satzungsänderungen nach der Gründung: Ablauf, Kosten und typische Anlässe
Firma ändern, Sitz verlegen, UG in GmbH umwandeln: Nach der Gründung lässt sich die Satzung jederzeit anpassen. Wir zeigen den Ablauf, die Kosten – und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Kurzübersicht:
Nach der Gründung können Sie die Satzung Ihrer GmbH oder UG jederzeit ändern. Was Sie dafür brauchen:
- Einen Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit (in der Regel 3/4 der Stimmen)
- Eine notarielle Beurkundung des Beschlusses
- Die Eintragung im Handelsregister
Wichtig: Die Änderung wird erst mit der Eintragung wirksam – vorher dürfen keine Rechtsfolgen daraus gezogen werden. Eine rückwirkende Satzungsänderung ist nicht möglich.
Typische Anlässe für Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung ist kein Ausnahmefall – im Laufe eines Unternehmenslebens gibt es viele Gründe, den Gesellschaftsvertrag anzupassen:
| Anlass | Beispiel | Besonderheit |
|---|---|---|
| Firma ändern | Neuer Unternehmensname, Rebranding | IHK-Stellungnahme erforderlich |
| Sitz verlegen | Umzug in andere Gemeinde | Satzungsänderung nur bei Gemeindwechsel nötig – bei Adressänderung innerhalb derselben Stadt reicht eine einfache Registeranmeldung |
| Unternehmensgegenstand anpassen | Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftszwecks | Zusätzlich Gewerbeamt informieren; bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ggf. neue Genehmigung nötig |
| Stammkapital ändern | Kapitalerhöhung oder -herabsetzung | Bei Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln: WP-Testat erforderlich |
| UG in GmbH umwandeln | Erhöhung auf mindestens 25.000 € Stammkapital | Drei Wege: Bar-, Sach- oder Gesellschaftsmittel |
| Stimmrechte oder Gewinnverteilung anpassen | Neue Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern | – |
| Vinkulierung einführen oder ändern | Zustimmungserfordernisse bei Anteilsverkäufen | – |
| Vom Musterprotokoll auf individuelle Satzung wechseln | Mehr Gestaltungsspielraum bei UGs | Komplette Neufassung erforderlich |
So läuft eine Satzungsänderung ab
Schritt 1: Änderungsbedarf klären
Bevor Sie zum Notar gehen, sollten Sie wissen:
- Was genau soll geändert werden?
- Gibt es in der aktuellen Satzung besondere Mehrheitserfordernisse?
- Sind alle Gesellschafter einverstanden oder braucht es eine Abstimmung?
Schritt 2: Gesellschafterbeschluss fassen
Die Gesellschafterversammlung beschließt die Satzungsänderung. In der Regel ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG) – es sei denn, die Satzung sieht eine höhere Mehrheit vor. Eine niedrigere Mehrheit ist gesetzlich nicht zulässig.
Ausnahme – Einstimmigkeit erforderlich: Wenn durch die Änderung die Pflichten der Gesellschafter vermehrt werden (z. B. Nachschusspflichten), müssen alle betroffenen Gesellschafter zustimmen (§ 53 Abs. 4 GmbHG).
Tipp: Prüfen Sie vorab, ob Ihre Satzung für bestimmte Änderungen höhere Hürden vorsieht (z. B. Einstimmigkeit bei Gegenstandsänderungen).
Schritt 3: Notarielle Beurkundung
Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. In der Praxis wird dabei meist gleich der vollständige neue Satzungstext erstellt (sogenannte Neufassung) und die Handelsregisteranmeldung vorbereitet.
Gut zu wissen:
- Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen – die Vollmacht muss nur schriftlich sein (keine notarielle Beglaubigung nötig).
- Bei Firmenänderungen holt der Notar eine IHK-Stellungnahme ein.
- Seit § 16a BeurkG ist auch eine Online-Beurkundung per Videokonferenz möglich – praktisch, wenn Gesellschafter nicht vor Ort sein können.
Schritt 4: Eintragung im Handelsregister
Der Notar meldet die Änderung elektronisch beim Handelsregister an. Mit der Eintragung – nicht vorher – wird die Änderung wirksam. Der vollständige Wortlaut der neuen Satzung wird beim Register eingereicht.
Bei Änderung des Unternehmensgegenstands: Vergessen Sie nicht die Meldung ans Gewerbeamt. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (z. B. Handwerk, Gesundheitswesen) kann eine neue Genehmigung erforderlich sein.
Sonderfall: UG mit Musterprotokoll
Wenn Ihre UG mit dem Musterprotokoll gegründet wurde, gibt es eine Besonderheit: Jede Abweichung vom Musterprotokoll erfordert eine vollständige neue Satzung. Sie können nicht einzelne Punkte ändern und den Rest stehen lassen.
Das bedeutet: Sobald Sie etwas anpassen möchten – egal ob Firma, Sitz oder Geschäftsführerregelung – brauchen Sie einen komplett neuen Gesellschaftsvertrag, der notariell beurkundet und beim Register eingereicht wird.
Hintergrund: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass alle Regelungen des Musterprotokolls zum Gesellschaftsvertrag gehören. Eine punktuelle Änderung ist daher nicht möglich.
Sonderfall: Umwandlung UG in GmbH
Die Umwandlung einer UG in eine GmbH erfolgt über eine Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000 € Stammkapital und eine entsprechende Satzungsänderung (neue Firma ohne „UG (haftungsbeschränkt)“, neues Stammkapital).
Drei Wege zur Kapitalerhöhung:
| Weg | Beschreibung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Bareinlage | Gesellschafter zahlen den Differenzbetrag ein | Kein Volleinzahlungsgebot – mind. 12.500 € reichen zunächst |
| Sacheinlage | Vermögenswerte einbringen (Maschinen, Fahrzeuge etc.) | Volleinzahlungsgebot, Wertnachweis erforderlich |
| Aus Gesellschaftsmitteln | Gesetzliche Rücklage wird in Stammkapital umgewandelt | Bilanzprüfung durch WP oder vBP erforderlich (Steuerberater reicht nicht!), Bilanz max. 8 Monate alt |
Der Ablauf:
- Gesellschafterbeschluss über Kapitalerhöhung und Satzungsänderung (3/4-Mehrheit)
- Notarielle Beurkundung
- Bei Bareinlage: Einzahlung des erhöhten Stammkapitals
- Nachweis an den Notar (Bankbescheinigung oder WP-Testat)
- Eintragung im Handelsregister
Gut zu wissen: Es handelt sich rechtlich nicht um eine „Umwandlung“ im Sinne des Umwandlungsgesetzes, sondern um eine Satzungsänderung mit Kapitalerhöhung. Die Gesellschaft bleibt dieselbe juristische Person – Steuernummer, Verträge und Verlustvorträge bleiben erhalten.
Sonderfall: Gründungsaufwand in der Satzung
Die Klausel zum Gründungsaufwand (welche Gründungskosten die Gesellschaft übernimmt) ist klassischer Satzungsinhalt. Diese Regelung kann nicht beliebig kurz nach der Gründung geändert werden.
Hintergrund: Die Rechtsprechung verlangt für Änderungen dieser Klausel einen größeren zeitlichen Abstand zur Gründung. Einzelne Gerichte nehmen inzwischen rund zehn Jahre als Mindestabstand an.
In der Praxis: Lassen Sie die Gründungsaufwandsklausel einfach stehen – sie stört im Alltag nicht und eine Änderung lohnt den Aufwand selten.
Kosten
Die Notargebühren berechnen sich nach dem Geschäftswert. Bei Satzungsänderungen ohne bestimmten Geldwert (z. B. Sitzverlegung, Firmenänderung) beträgt der Mindestgeschäftswert 30.000 €.
| Position | Richtwert |
|---|---|
| Notargebühren (einfache Änderung, z. B. Sitzverlegung) | ca. 300–500 € |
| Notargebühren (Kapitalerhöhung/Umwandlung) | abhängig vom Geschäftswert, oft 500–1.500 € |
| Handelsregistergebühren | ca. 70–150 € |
| Gewerbeamt (Nachtrag bei Gegenstandsänderung) | ca. 20–30 € |
| WP-Testat (nur bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) | variiert stark nach Komplexität |
Konkrete Beispiele aus der Praxis:
- UG mit 1.000 € Stammkapital, Gegenstandsänderung: ca. 180 € Notar + 130 € Registeranmeldung + 70 € Handelsregister = ca. 380 €
- Sitzverlegung in andere Gemeinde: ca. 390 € + MwSt. (Notar gesamt)
Bei UGs mit geringem Stammkapital sind die Kosten oft am unteren Ende. Bei Kapitalmaßnahmen oder komplexeren Änderungen steigen sie entsprechend.
Zeitrahmen
Von der Beschlussfassung bis zur Eintragung sollten Sie etwa 4–8 Wochen einplanen. Das hängt ab von:
- Wie schnell Sie den Notartermin bekommen
- Ob alle Unterlagen vollständig sind
- Wie ausgelastet das Registergericht ist
Typische Fehler
- Beschluss ohne Notar: Eine Satzungsänderung ohne notarielle Beurkundung ist unwirksam.
- Falsche Mehrheit: Wer die Satzung nicht prüft, übersieht möglicherweise besondere Mehrheitserfordernisse.
- Zu früh handeln: Die Änderung gilt erst ab Eintragung – wer vorher schon die neue Firma verwendet oder neue Regelungen anwendet, handelt rechtlich auf dünnem Eis.
- Musterprotokoll unterschätzt: Bei UGs mit Musterprotokoll reicht keine Teiländerung – es braucht eine komplett neue Satzung.
- Gründungsaufwand ändern wollen: Diese Klausel ist faktisch für Jahre „eingefroren“ – der Aufwand lohnt sich selten.
- Gewerbeamt vergessen: Bei Änderung des Unternehmensgegenstands ist die Meldung ans Gewerbeamt Pflicht – wird oft übersehen.
- Sitz vs. Adresse verwechselt: Bei Umzug innerhalb derselben Stadt reicht eine einfache Adressänderung (ca. 70–100 €) – eine teure Satzungsänderung ist nur bei Gemeindewechsel nötig.
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Satzung jederzeit ändern?
Ja, grundsätzlich schon. Sie brauchen aber immer einen Gesellschafterbeschluss, eine notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich.
Welche Mehrheit brauche ich?
In der Regel 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann höhere Anforderungen vorsehen – deshalb immer vorher prüfen. Bei Vermehrung der Gesellschafterpflichten ist Einstimmigkeit der Betroffenen erforderlich.
Ab wann gilt die Änderung?
Erst mit Eintragung im Handelsregister. Vorher ist die Änderung nicht wirksam.
Was kostet eine einfache Satzungsänderung?
Bei einer UG mit geringem Stammkapital oft insgesamt 300–500 € (Notar + Register). Bei GmbHs oder Kapitalmaßnahmen entsprechend mehr.
Kann ich bei einer UG einzelne Punkte in der Satzung ändern?
Nur wenn Sie keine Musterprotokoll-UG sind. Bei Musterprotokoll-UGs brauchen Sie für jede Änderung eine komplett neue Satzung.
Wie lange dauert die Eintragung?
Rechnen Sie mit 4–8 Wochen, in Berlin manchmal etwas länger.
Kann ich die Beurkundung auch online machen?
Ja, seit 2022 ist eine Online-Beurkundung per Videokonferenz möglich (§ 16a BeurkG). Sie brauchen dafür eine qualifizierte elektronische Signatur (z. B. über den Personalausweis) und nutzen das System der Bundesnotarkammer.
Muss ich bei einer Firmenänderung etwas Besonderes beachten?
Ja, der Notar muss eine IHK-Stellungnahme zur neuen Firma einholen. Das ist gesetzlich vorgeschrieben und kann einige Tage dauern.
Was ist der Unterschied zwischen Sitzverlegung und Adressänderung?
- Sitzverlegung: Umzug in eine andere Gemeinde → Satzungsänderung erforderlich (teurer)
- Adressänderung: Umzug innerhalb derselben Stadt → nur Registeranmeldung nötig (günstiger, ca. 70–100 €)
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Satzungsänderungen sind Alltag im Gesellschaftsrecht – kein Grund zur Sorge, aber auch kein Schnellschuss. Wer die Mehrheitserfordernisse kennt, den Notar rechtzeitig einbindet und die Eintragung abwartet, bevor er handelt, ist auf der sicheren Seite.
Sie planen eine Satzungsänderung oder möchten Ihre UG in eine GmbH umwandeln? Nehmen Sie gern Kontakt auf – wir beraten Sie individuell.