Gründung mit juristischen Personen als Gesellschafter: Was sich bei UG und GmbH ändert

Wenn eine GmbH, UG oder Holding als Gesellschafter beteiligt ist, steigt der Unterlagenaufwand. Wir zeigen, welche Nachweise nötig sind, wie Vertretung und Transparenzregister funktionieren – und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Kurzübersicht:

Eine UG oder GmbH kann auch juristische Personen als Gesellschafter haben – etwa eine Holding-GmbH oder eine ausländische Kapitalgesellschaft. Rechtlich ist das unproblematisch, praktisch aber unterlagenintensiver.

Der wichtigste Unterschied zur Gründung mit Privatpersonen:

  • Wer ist die juristische Person?
  • Wer darf sie vertreten?
  • Welche natürlichen Personen stehen am Ende der Beteiligungskette?

Hinzu kommen Pflichten bei Transparenzregister und Gesellschafterliste. 

Was bedeutet juristische Person als Gesellschafter konkret

Bei Privatpersonen ist die Lage meist eindeutig: Person identifizieren, Beteiligung festlegen, beurkunden. Sobald eine juristische Person beteiligt ist, kommt eine zweite Ebene hinzu: Die juristische Person handelt nicht selbst, sondern durch vertretungsberechtigte natürliche Personen.

Wichtig ist außerdem eine Grundregel, die in der Praxis häufiger verwechselt wird: Gesellschafter kann eine juristische Person sein, Geschäftsführer der GmbH/UG muss aber eine natürliche Person sein. Wer das sauber im Blick hat, vermeidet bereits den ersten Satz an Nachfragen und Verzögerungen.

PunktPrivatperson als GesellschafterJuristische Person als Gesellschafter
IdentifizierungAusweis der PersonIdentifizierung der vertretenden natürlichen Person plus Nachweise der juristischen Person
Nachweis der ExistenzentfälltRegisterauszug oder vergleichbare Gründungsdokumente
Vertretung beim Notarunterschreibt selbstUnterschrift durch vertretungsberechtigte Person oder Bevollmächtigte
Gesellschafterlistenatürliche Person wird eingetragenjuristische Person wird als unmittelbarer Gesellschafter eingetragen
Transparenzregistermeist unkomplizierterwirtschaftlich Berechtigte müssen entlang der Struktur ermittelt und gemeldet werden
Typischer EngpassTermin und Unterlagen einzelner PersonenUnterlagenkette, Vollmachten, Auslandsdokumente, KYC bei Bank
Eine Person in Geschäftskleidung, die die Gründung mit juristischen Personen als Gesellschafter symbolisiert, geht mit einer Aktentasche in der Hand aus einem modernen Glasgebäude in der Abenddämmerung, in dem sich die Lichter der Stadt und die Spiegelungen in den Fenstern spiegeln.

So läuft die Gründung mit juristischen Personen als Gesellschafter ab

Schritt 1: Struktur und Rollen vor dem Notartermin klären

Vor der Beurkundung sollten die Eckdaten stehen:

  • Wer ist Gesellschafter und in welcher Quote
  • Wer wird Geschäftsführer der operativen GmbH/UG
  • Wer darf für die juristische Person unterschreiben
  • Gibt es Zustimmungsvorbehalte oder Konzernvorgaben, die bereits jetzt berücksichtigt werden müssen

Gerade bei Holding-Strukturen lohnt es sich, den Gesellschaftsvertrag nicht nur als Gründungsdokument zu sehen, sondern als Steuerungsinstrument für die spätere Zusammenarbeit.

Schritt 2: Unterlagen der juristischen Person zusammenstellen

Der Notartermin scheitert selten an der Idee, sondern an fehlenden Nachweisen. Für inländische juristische Personen ist das meist gut planbar, bei ausländischen Gesellschaften wird es häufig zeitkritisch.

UnterlageTypischer ZweckWer liefert
Registerauszug der juristischen PersonExistenz und Vertretung belegenjuristische Person
Satzung oder Gesellschaftsvertrag der juristischen PersonStruktur und Vertretungslogik nachvollziehenjuristische Person
Beschluss zur Beteiligung, falls erforderlichinterne Legitimation, Governancejuristische Person
Ausweis der vertretenden PersonLegitimation gegenüber Notar und Bankvertretende natürliche Person
Vollmacht, falls Vertreter unterschreibtUnterschriftsberechtigungjuristische Person
Daten zur Beteiligung und EinlageGesellschaftsvertrag, GesellschafterlisteGründerteam

Bei ausländischen Gesellschaften kommen in der Praxis häufig Übersetzungen und formale Beglaubigungen hinzu. Das ist weniger ein juristischer Haken als ein Zeitfresser, wenn es zu spät angestoßen wird.

Schritt 3: Beurkundung beim Notar

Beim Notartermin werden Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll beurkundet. In Strukturen mit juristischen Personen ist fast immer ein individueller Gesellschaftsvertrag sinnvoll, weil Vertretung, Zustimmungsvorbehalte, Abtretungsbeschränkungen und Konzernlogik sonst nicht sauber abgebildet werden.

Der Notar erstellt und übermittelt außerdem die Gesellschafterliste. In dieser Liste steht der unmittelbare Gesellschafter, also beispielsweise die Holding-GmbH, nicht automatisch die natürliche Person hinter der Holding.

Schritt 4: Geschäftskonto, Einzahlung, Anmeldung

Bankprozesse dauern häufig länger, sobald mehrere Beteiligte und juristische Personen beteiligt sind. Das liegt an Identifizierung und Prüfprozessen. Planen Sie hier bewusst Zeitpuffer ein.

Schritt 5: Transparenzregister mitdenken

Sobald juristische Personen beteiligt sind, wird Transparenzregisterarbeit in der Regel nicht weniger, sondern mehr. Hintergrund: Es reicht nicht, nur die juristische Person als Gesellschafter zu benennen, wenn dahinter natürliche Personen stehen, die wirtschaftlich berechtigt sind.

Eine praxisnahe Einführung bieten unter anderem die IHK Berlin zum Transparenzregister und das Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle.

Transparenzregister-Logik als Tabelle

Konstellation Unmittelbarer Gesellschafter in der Liste Typischer wirtschaftlich Berechtigter Typischer Fehler
Privatperson hält 100 Prozent Privatperson dieselbe Person Meldung wird vergessen
Holding-GmbH hält 100 Prozent Holding-GmbH natürliche Person(en) hinter der Holding mit maßgeblicher Kontrolle es wird nur die Holding betrachtet
Drei Personen halten je 33 Prozent Privatpersonen alle drei Umfang der Kontrolle unklar
Vier Personen halten je 25 Prozent Privatpersonen häufig kein wirtschaftlich Berechtigter über Schwelle, dann fiktive Lösung möglich Schwelle falsch verstanden
Ausländische Gesellschaft hält Anteile ausländische Gesellschaft Durchgriff bis natürliche Personen Dokumente zu spät organisiert

Gesellschafterliste und Transparenzregister erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Gesellschafterliste zeigt die rechtliche Beteiligung an der GmbH, das Transparenzregister zielt auf die natürlichen Personen hinter der Struktur.

Ein Stift liegt auf gestapelten Dokumenten auf einer glänzenden Oberfläche, mit einer Sanduhr und verschwommenen Lichtern im Hintergrund, alles in einen kühlen Blauton getaucht.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

  • Vertretung der juristischen Person ist unklar: Wer unterschreibt, welche Vollmacht gilt, welcher Registerauszug ist aktuell
  • Auslandsunterlagen werden zu spät beschafft: Übersetzungen und Beglaubigungen brauchen Zeit
  • Transparenzregister wird übersehen: Handelsregistereintrag ersetzt die Pflichten nicht
  • Gesellschafterliste wird später nicht aktualisiert: Gerade in Gruppenstrukturen ändern sich Beteiligungen häufiger, dann muss auch die Liste konsequent nachgezogen werden
  • Gesellschaftsvertrag bleibt zu allgemein: Zustimmungsvorbehalte, Abtretungsbeschränkungen, Konzernfreigaben fehlen, obwohl die Struktur sie faktisch braucht

Kosten

Die Notarkosten und Registerkosten sind in der Grundlogik nicht deshalb höher, weil eine juristische Person beteiligt ist, sondern weil typischerweise mehr Abstimmung, mehr Dokumentation und mehr Prüfaufwand entsteht. In der Praxis fallen Kosten außerdem bei Übersetzungen oder Beglaubigungen an, wenn ausländische Gesellschaften beteiligt sind.

Wichtig ist die Kostenperspektive: Bei Strukturen mit juristischen Personen ist der Vertrag häufig nicht der Ort für Minimalismus. Eine klare Vertretungs- und Zuständigkeitslogik ist meist günstiger als spätere Konflikt- oder Nachbesserungskosten.

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Häufig gestellte Fragen

Ja. Juristische Personen können Gesellschafter einer UG oder GmbH sein.

Nein. Geschäftsführer muss eine natürliche Person sein. Als Orientierung eignet sich der Gesetzestext zu § 6 GmbHG.

Regelmäßig Registerauszug der juristischen Person, Identitätsnachweise der vertretenden natürlichen Personen und gegebenenfalls Vollmachten oder Gesellschafterbeschlüsse. Bei Auslandsstrukturen zusätzlich formale Nachweise und Übersetzungen.

In der Gesellschafterliste steht der unmittelbare Gesellschafter, also die Holding-GmbH. Die Transparenzpflichten betreffen darüber hinaus die natürlichen Personen hinter der Struktur. Für die Grundlagen zur Liste ist § 40 GmbHG eine gute Referenz.

In der Praxis ja, weil wirtschaftlich Berechtigte entlang der Beteiligungskette ermittelt werden müssen. Als Startpunkt eignen sich die Hinweise der IHK Berlin.

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