Haftungsfragen bis zur Eintragung: GmbH/UG i.G.

Mit der Beurkundung ist die Gründung auf den Weg gebracht, die Haftungsbeschränkung greift jedoch erst mit der Handelsregistereintragung. Dazwischen entsteht die GmbH/UG in Gründung (i. G.). In dieser Phase wird in der Praxis häufig bereits gehandelt, unterschrieben oder Personal eingestellt. Genau hier entstehen typische Haftungsrisiken, die sich mit sauberem Timing und klaren Zuständigkeiten deutlich reduzieren lassen.

Kurzübersicht:

  • Voller Haftungsschutz greift erst mit Eintragung: Erst ab Handelsregistereintragung wirkt die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft „voll“, d. h. grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG).
  • Vor Eintragung gibt es mehrere Haftungsebenen: (1) Handelndenhaftung nach außen (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG), (2) mögliche Gesellschafterhaftung bei Unterbilanz/Vorbelastung (Überblick z. B. „Haftung bei der Vor-GmbH“), (3) Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft (vgl. § 43 GmbHG).
  • Transparenzregister beachten: Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten besteht grundsätzlich seit 1.10.2017; seit 1.8.2021 ist das Transparenzregister zum Vollregister geworden (Mitteilungsfiktion entfallen). Wer in der i. G.-Phase schon aktiv ist, sollte Gesellschafterdaten, Einlagenfluss und Dokumentation besonders konsistent halten.
  • In der Krise gilt: Wer insolvenzreif ist, muss Fristen kennen und handeln (vgl. § 15a InsO). Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

Phasen bis zur Eintragung

Damit Haftung richtig eingeordnet werden kann, hilft eine klare Trennung der Stufen:

1) Vorgründungsgesellschaft (häufig GbR/BGB-Gesellschaft)

Bis zur notariellen Beurkundung bewegen sich Gründer rechtlich oft in einer Vorgründungskonstellation (je nach Aufbau als GbR bzw. BGB-Gesellschaft). Praktisch bedeutet das: Wer hier Verträge schließt, tut das regelmäßig mit persönlicher Haftung der Beteiligten – nicht „im Schutz“ einer späteren GmbH/UG.

2) Vorgesellschaft: GmbH/UG i. G.

Ab notarieller Beurkundung bis zur Eintragung besteht die Vor-GmbH/Vor-UG. Sie ist ein eigenständiges Rechtsgebilde, das bereits Verbindlichkeiten eingehen kann. Welche Haftungskonsequenzen das auslöst, hängt vom konkreten Handeln ab (siehe unten).

3) Eingetragene GmbH/UG

Mit Handelsregistereintragung entsteht die GmbH/UG als juristische Person. Ab dann gilt grundsätzlich: Nur das Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG).

Außenhaftung vor Eintragung: Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG

Was regelt § 11 Abs. 2 GmbHG?

Wenn vor Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, haften die Handelnden persönlich und solidarisch (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG).

Wer ist „der Handelnde“?

In der Praxis sind das häufig:

  • künftige Geschäftsführer,
  • Gesellschafter,
  • oder Personen, die im Namen der GmbH/UG i. G. Verträge schließen.

Entscheidend ist weniger die Rolle „auf dem Papier“, sondern wer nach außen verpflichtet.

Auch wer faktisch wie ein Geschäftsführer auftritt („faktischer Geschäftsführer“), kann in Haftungsszenarien eine Rolle spielen – insbesondere, wenn er Entscheidungen trifft und nach außen wie das Organ handelt.

Typische Risikofälle

  • Gewerbemietvertrag, größere Bestellungen, Leasing/Finanzierungen
  • Arbeitsverträge vor Eintragung
  • Kundenverträge mit Vorleistungen oder langen Laufzeiten

Nicht jede frühe Aktivität ist falsch. Kritisch wird es, wenn die wirtschaftliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Eintragung „überholt“.

Gesellschafterhaftung in der Vor-GmbH/Vor-UG: Unterbilanz- und Vorbelastung

Neben der Handelndenhaftung kann es eine weitere Haftungsebene geben, die häufig unter dem Schlagwort Unterbilanz-/Vorbelastungshaftung zusammengefasst wird. Praktisch geht es darum, dass zum Zeitpunkt der Eintragung nicht bereits ein Teil des Stammkapitals durch frühe Kosten oder Verpflichtungen wirtschaftlich „verbraucht“ ist.
Der Kern: Zum Zeitpunkt der Eintragung muss die Stammkapitalziffer durch das vorhandene Vermögen wirtschaftlich gedeckt sein. Eine Unterbilanz (im Extremfall auch eine Überschuldung) zum Eintragungszeitpunkt kann Ausgleichspflichten der Gesellschafter auslösen.

Verlustdeckungshaftung: Wenn die Eintragung scheitert
Kommt es nicht zur Eintragung, kann sich die Haftungsfrage nochmals verschärfen: Dann steht im Raum, ob die Gründerhaftung nur intern wirkt oder ob Haftungsregeln wie bei einer Personengesellschaft greifen. Auch hierzu erläutert der Beitrag „Haftung bei der Vor-GmbH“ die Systematik (inkl. Verlustdeckungshaftung).

Eine Person in Geschäftskleidung mit einer Aktentasche verlässt ein modernes Bürogebäude in der Abenddämmerung, die Lichter der Stadt funkeln hinter hohen Glasfenstern - und fangen den dynamischen Geist der handelndenhaftung GmbH in Gründung ein.

Innenhaftung: Risiken für Geschäftsführer (und warum das nicht erst „nach Eintragung“ beginnt)

Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG

Geschäftsführer müssen in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anwenden. Bei Pflichtverletzungen haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz (vgl. § 43 GmbHG).

Praktisch relevant wird das z. B. bei:

  • unkontrollierter Geschäftsaufnahme vor Eintragung,
  • Vermischung von Gesellschafts- und Privatinteressen,
  • fehlenden oder widersprüchlichen Angaben/Unterlagen.

Hinweis: Steuer- und sozialrechtliche Organhaftung

Neben dem GmbH-Recht können in der Praxis auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiken eine Rolle spielen: Wer als Geschäftsführer (oder faktisch wie ein Geschäftsführer) handelt, kann unter Umständen persönlich in Anspruch genommen werden, wenn z. B. Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt werden.

Das ist kein „Extra-Kapitel“ für später, sondern ein guter Grund, Zahlungs- und Meldeprozesse von Anfang an sauber aufzusetzen – gerade, wenn bereits vor Eintragung erste Mitarbeiter oder laufende Rechnungen im Spiel sind.

Falsche Angaben im Gründungsstadium (inkl. § 9a GmbHG)

Zusätzlich können Haftungsfolgen drohen, wenn Einlagen oder Erklärungen im Gründungsprozess nicht stimmen.

Ein zentraler Anknüpfungspunkt ist § 9a GmbHG: Vereinfacht gesagt geht es um Ersatzansprüche der Gesellschaft bei falschen Angaben oder Schädigungen im Errichtungsstadium.

Praktischer Effekt: Je sauberer Einlagenleistung, Dokumentation und Angaben zusammenpassen, desto weniger Haftungsrisiko entsteht „aus Versehen“.

Eine Person schreibt mit einem Stift auf einem Schreibtisch neben einem Klemmbrett und einer Uhr in einer hell erleuchteten Büroumgebung an einem Dokument - vielleicht bearbeitet sie Dokumente für die handelndenhaftung GmbH in Gründung.

Insolvenzantragspflicht: Welche Pflichten können schon in der Frühphase relevant werden?

Krisenfälle sind selten das Ziel einer Gründung – aber Haftung entsteht oft genau dann, wenn es unübersichtlich wird.

Grundregel: Bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung sind die Vertretungsorgane zur Antragstellung verpflichtet; das Gesetz nennt klare Fristen (vgl. § 15a InsO).

Wer in der (Vor-)Gesellschaft faktisch die Geschäfte führt, sollte Krisensignale ernst nehmen und frühzeitig prüfen (lassen), ob Antragspflichten im Raum stehen. Damit wird aus einem operativen Problem nicht zusätzlich ein persönliches Haftungsproblem.

UG (haftungsbeschränkt): Warum die gleichen Regeln oft „härter“ wirken

Die Mechanik ist bei UG und GmbH sehr ähnlich. Der Unterschied ist meist praktisch:

  • Die UG startet häufig mit sehr geringem Kapital.
  • Gleichzeitig muss die Einlagenleistung in der Praxis besonders sauber dokumentiert und zeitlich abgestimmt sein.

Konsequenz: Früh abgeschlossene Verträge (Miete, Personal, große Bestellungen) haben bei der UG schneller einen spürbaren Einfluss auf die wirtschaftliche „Deckung“ des Kapitals.

Wie lässt sich persönliche Haftung vor Eintragung begrenzen?

Ein vollständiges „Ausschalten“ von Haftung ist in dieser Phase nicht realistisch. Sie können das Risiko aber in vielen Fällen deutlich reduzieren:

  1. Verträge bewusst auswählen: Nicht alles muss vor Eintragung unterschrieben werden.
  2. Wenn möglich: Wirksamkeit an Eintragung koppeln (aufschiebende Bedingung).
  3. Klare Unterschriftsregeln: Wer unterschreibt? Wer darf verpflichten?
  4. Eintragung zügig fertig machen: Konto, Einzahlung, Nachweise und Rückfragen so organisieren, dass die Zwischenphase kurz bleibt.
  5. Stammkapital schützen: Keine Entnahmen/Verrechnungen, die das Kapital vor Eintragung wirtschaftlich „aufzehren“.
  6. Angaben konsistent halten: Firma, Sitz, Gegenstand, Einlagen, Beteiligungen – Widersprüche sind ein Klassiker für Verzögerungen und Rückfragen.

In Berlin ist für Handelsregistereintragungen ausschließlich das Amtsgericht Charlottenburg zuständig; die Dauer hängt in der Praxis stark von Vollständigkeit und Rückfragen ab.

Checkliste: Haftung bis zur Eintragung im Griff behalten

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  • In der Gründungsphase ist intern klar geregelt, wer Verträge unterschreibt.
  • Frühverträge (Miete/Leasing/Personal) werden nur geschlossen, wenn sie wirklich erforderlich sind.
  • Wo möglich: Wirksamkeit erst nach Eintragung vereinbart (aufschiebende Bedingung).
  • Bei Verträgen in der Zwischenphase ist allen Beteiligten klar, dass persönliche Haftung (Handelndenhaftung) im Raum stehen kann.
  • Firmierung, Sitz, Geschäftsanschrift und Unternehmensgegenstand sind final abgestimmt.
  • Einlagen (Bar/Sache) sind sauber geplant, geleistet und dokumentiert.
  • Keine Entnahmen/Verrechnunge, die das Stammkapital vor Eintragung wirtschaftlich mindern.
  • Kontoeröffnung und Kapitalnachweis sind vorbereitet, damit die Anmeldung nicht „stehen bleibt“.
  • Rückfragenprozess ist geklärt: Wer reagiert schnell auf Registergericht/Notariat?
  • Bei der UG: Frühe Verpflichtungen werden wegen des meist niedrigen Kapitals besonders konservativ geplant.
  • Bei Krisensignalen (Liquidität/Überschuldung): frühzeitig prüfen lassen, ob Pflichten nach § 15a InsO relevant werden.

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Häufig gestellte Fragen zu Haftungsfragen

Typisch sind (1) Außenhaftung als Handelnder bei Verträgen vor Eintragung (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG) und (2) Innenhaftung bei Pflichtverletzungen (vgl. § 43 GmbHG).

Vor allem durch sauberes Timing (Eintragung zügig), klare Unterschriftsregeln und Vertragsgestaltung (wenn möglich: Wirksamkeit an Eintragung koppeln). In der Frühphase geht es um Risikoreduzierung, nicht um „Null Haftung“.

§ 11 GmbHG betrifft den Rechtszustand vor Eintragung. Kernpunkt: Wer vor Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich und solidarisch (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG).

Das Gesetz knüpft an Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an und nennt Fristen (vgl. § 15a InsO). Sobald Krise erkennbar wird, sollte frühzeitig geprüft werden, ob Antragspflichten im Raum stehen.

Wenn die Eintragung scheitert oder die Eintragungsabsicht aufgegeben wird, können sich Haftungsfolgen verschärfen. Die Systematik (inkl. Abgrenzung zur Unterbilanz-/Vorbelastungshaftung) ist gut dargestellt im Beitrag „Haftung bei der Vor-GmbH“.

Ein junger Mann mit gewelltem, blondem Haar und hellem Teint lächelt in die Kamera. Er trägt ein weißes T-Shirt vor einem schlichten, hellen Hintergrund und strahlt Selbstbewusstsein aus, wie es sich für eine handdenhaftung GmbH in Gründung gehört.

Joseph  ★ ★ ★ ★ ★

Ich habe mich hier sehr gut aufgehoben gefühlt und wurde bestens beraten.

Notarielle Begleitung bis zur Eintragung

Die Phase der GmbH/UG i. G. ist rechtlich heikel: Verpflichtungen werden oft schon eingegangen, bevor die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Gerade deshalb lohnt sich eine saubere Vorbereitung der Unterlagen und ein klarer Ablauf, damit Zuständigkeiten, Vertretung und Haftungsrisiken nachvollziehbar bleiben.

Wir unterstützen dabei, die Schritte bis zur Eintragung strukturiert zu begleiten und typische Fehlerquellen zu vermeiden, damit das Verfahren möglichst reibungslos bleibt und Rückfragen oder Verzögerungen reduziert werden.

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