Haftung nach der Gründung: Wer bei GmbH und UG haftet
Die Gesellschaft ist eingetragen. Trotzdem bleibt für viele Gründer:innen eine praktische Frage: Sind private Ersparnisse jetzt tatsächlich geschützt, und wann können Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen dennoch persönlich haften? Die Antwort hängt vor allem davon ab, in welcher Rolle jemand handelt und auf welcher rechtlichen Grundlage ein Anspruch entsteht.
Inhaltsverzeichnis
Kurzübersicht:
Mit der Eintragung einer GmbH oder UG ins Handelsregister greift im Grundsatz die gewünschte Logik: Nach außen haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Das ist der Normalfall und genau der Punkt, warum viele überhaupt eine Kapitalgesellschaft wählen.
Persönliche Risiken entstehen nach der Eintragung typischerweise in drei Bereichen:
- Einlagen / Kapitaldisziplin (z. B. wenn Einlagen nicht vollständig geleistet sind oder Zahlungen an Gesellschafter rechtlich problematisch sind)
- Geschäftsführung (Pflichten, Organisation, Fristen, Auswahl- und Überwachungspflichten)
- Freiwillige persönliche Verpflichtungen (Bürgschaften, Garantien, private Sicherheiten)
Wer haftet nach der Eintragung?
Die folgende Übersicht ordnet die drei Rollen und ihre typischen persönlichen Risiken. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber, die eigene Situation einzuordnen.
| Rolle | Grundsatz | Typische persönliche Risiken |
|---|---|---|
| Gesellschaft | Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. | Das wirtschaftliche Risiko liegt bei der Gesellschaft. |
| Gesellschafter:innen | Sie haften nicht allein wegen ihrer Beteiligung persönlich für Gesellschaftsschulden. | Offene Einlagen, unzulässige Rückzahlungen, persönliche Sicherheiten oder eigenes rechtswidriges Verhalten |
| Geschäftsführer:innen | Sie haften nicht automatisch für jede Schuld der Gesellschaft. | Eigene Pflichtverletzungen, insbesondere gegenüber der Gesellschaft sowie in besonderen Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzfällen |
Haftung vor der Eintragung: ein kurzer Rückblick
vViele Missverständnisse entstehen, weil die Gründungsphasen durcheinandergeraten. Ein kurzer Blick auf den zeitlichen Ablauf hilft, das eigene Risiko einzuordnen.
Vor der notariellen Beurkundung
Vor der notariellen Beurkundung besteht die GmbH oder UG als solche noch nicht. Haben sich mehrere Gründer:innen bereits durch einen Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Verfolgung des Gründungsvorhabens verbunden und nehmen sie gemeinsam am Rechtsverkehr teil, kann eine rechtsfähige Vorgründungsgesellschaft entstehen, häufig in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deren Gesellschafter:innen haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner:innen.
Nach der Beurkundung und vor der Eintragung
Nach der Beurkundung und vor der Eintragung besteht die sogenannte Vor-GmbH beziehungsweise Vor-UG. Wer in ihrem Namen handelt, haftet nach § 11 Absatz 2 GmbHG grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch. Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass Gläubiger die gesamte Forderung grundsätzlich von jedem der persönlich Haftenden verlangen können. Daneben können je nach Verlauf der Gründung weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung entstehen.
Verträge in dieser Phase sollten eindeutig im Namen der Vor-GmbH beziehungsweise Vor-UG geschlossen werden. Ob eine aufschiebende Bedingung, ein späterer Vertragsbeginn oder eine andere Gestaltung sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Vertrag und der Gegenseite ab. Eine bestimmte Formulierung beseitigt persönliche Haftungsrisiken nicht automatisch.
Ab der Handelsregistereintragung
Mit der Eintragung entsteht die GmbH beziehungsweise UG als solche. Für ihre Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich ihr Gesellschaftsvermögen.
So lassen sich typische Haftungsrisiken reduzieren
Klare Zuständigkeiten, vollständige Nachweise und ein früher Blick auf Liquiditätsprobleme können typische Haftungsrisiken reduzieren. Drei Bereiche sind dabei besonders relevant.
Zuständigkeiten und Dokumentation festlegen
Nach der Eintragung sollte klar sein:
- Wer entscheidet was, also Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung?
- Welche Geschäfte nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung oder Gesellschafterbeschluss einer vorherigen Zustimmung bedürfen?
- Wo werden Beschlüsse, Verträge und Nachweise abgelegt, also auffindbar und nachvollziehbar?
Zustimmungsvorbehalte wirken grundsätzlich im Innenverhältnis. Verstößt die Geschäftsführung dagegen, kann dies interne Folgen haben; gegenüber Dritten bleibt das Geschäft regelmäßig trotzdem wirksam. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis haben nach § 37 Absatz 2 GmbHG gegenüber Dritten grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.
Im Namen der Gesellschaft handeln
Unklarheiten entstehen häufig, wenn aus einem Vertrag nicht eindeutig hervorgeht, welche Gesellschaft Vertragspartnerin werden soll. Achten Sie daher auf:
- vollständige eingetragene Firma einschließlich „GmbH“ beziehungsweise „UG (haftungsbeschränkt)“
- eindeutige Bezeichnung der Gesellschaft als Vertragspartnerin
- gesetzlich erforderliche Angaben auf Geschäftsbriefen und elektronischer Geschäftskorrespondenz
- Funktionszusatz bei der Unterschrift als zusätzlicher Hinweis, nicht als allein entscheidendes Haftungskriterium
Einlagen vollständig leisten und Zahlungen an Gesellschafter nachvollziehbar dokumentieren
Gesellschafter:innen haften nach der Eintragung nicht allein wegen ihrer Beteiligung für Gesellschaftsschulden. Noch offene Einlagen bleiben jedoch geschuldet und können weiterhin von der Gesellschaft, in einer Insolvenz regelmäßig durch die Insolvenzverwaltung, eingefordert werden. Dadurch werden die Gesellschaftsschulden nicht pauschal zu privaten Schulden der Gesellschafter:innen.
Ausschüttungen, Vergütungen, Aufwendungsersatz, Darlehenszahlungen und sonstige Leistungen an Gesellschafter:innen benötigen eine nachvollziehbare rechtliche Grundlage. Außerdem dürfen Zahlungen nicht gegen die gesetzlichen Regeln zur Erhaltung des Stammkapitals verstoßen. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf grundsätzlich nicht an Gesellschafter:innen ausgezahlt werden. Zahlungen, die dagegen verstoßen, müssen unter den Voraussetzungen der §§ 30 und 31 GmbHG an die Gesellschaft erstattet werden.
Bezahlt die Gesellschaft etwa eine private Rechnung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder wird Geld ohne nachvollziehbaren Verwendungszweck auf ein Privatkonto überwiesen, können Rückzahlungs- und Steuerfragen entstehen. Typische Fälle sind:
- private Ausgaben, die ohne klare Grundlage vom Gesellschaftskonto bezahlt werden
- Vergütungen oder Boni ohne wirksame Vereinbarung beziehungsweise ohne ausreichende Dokumentation
- Ausschüttungen oder Rückzahlungen, obwohl die kapitalerhaltungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen
- Gesellschafterdarlehen, deren Konditionen und Zahlungsbewegungen nicht nachvollziehbar dokumentiert sind
Bestimmte Vorteile oder Zahlungen können steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung eingeordnet werden. Welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben, sollte im Einzelfall mit der Steuerberatung geprüft werden.
Für den Alltag hilft eine einfache Regel: Jede Zahlung an Gesellschafter:innen sollte sich eindeutig einer zulässigen Grundlage zuordnen lassen, etwa einem Anstellungsvertrag, einer Aufwendungsabrechnung, einem Darlehensvertrag oder einem Ausschüttungsbeschluss. Bei Vergütungen und Geschäften mit nahestehenden Personen kann zusätzlich eine steuerliche Angemessenheitsprüfung erforderlich sein.
Wann die Geschäftsführung persönlich haften kann
Geschäftsführer:innen haften nicht allein deshalb persönlich, weil die Gesellschaft eine Rechnung nicht bezahlen kann. Verletzen sie ihre Pflichten, können sie jedoch der Gesellschaft zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet sein. Eine unmittelbare Haftung gegenüber Gläubiger:innen, Finanzbehörden oder anderen Stellen setzt regelmäßig eine besondere gesetzliche oder eigene vertragliche Grundlage voraus.
- Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft: Verletzung von Sorgfalts-, Organisations- oder Überwachungspflichten sowie die Missachtung wirksamer Gesellschafterweisungen
- Steuerpflichten: mögliche persönliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
- Sozialversicherungsbeiträge: persönliche strafrechtliche und gegebenenfalls zivilrechtliche Risiken bei vorenthaltenen Beiträgen
- Insolvenzreife: Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung und Einschränkungen für weitere Zahlungen
- Eigene Verpflichtungen oder eigenes Fehlverhalten: etwa eine persönlich übernommene Garantie oder eine eigene unerlaubte Handlung
Nach § 43 GmbHG haften Geschäftsführer:innen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft. Für Steuern kann eine persönliche Haftung nach §§ 34 und 69 AO entstehen. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 266a StGB geregelt.
Je nach Größe und Risikoprofil der Gesellschaft kann eine D&O-Versicherung für die Geschäftsführung geprüft werden. Welche Ansprüche tatsächlich versichert sind, hängt von den Versicherungsbedingungen, Ausschlüssen und vereinbarten Selbstbehalten ab. Sie verhindert keine Haftung und ersetzt keine ordnungsgemäßen Abläufe.
Steuern, Sozialversicherung und Unternehmenskrisen im Blick behalten
Als gesetzliche Vertreter:innen müssen Geschäftsführer:innen dafür sorgen, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt werden. Eine persönliche steuerliche Haftung entsteht jedoch nicht bei jeder verspäteten oder ausgebliebenen Zahlung. Sie kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Steueransprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Für Sozialversicherungsbeiträge gelten eigene Regeln. Das Vorenthalten geschuldeter Beiträge kann strafrechtliche und weitere persönliche Folgen haben. Legen Sie deshalb früh fest, wer die laufende Buchhaltung führt, wer Steuertermine und Meldungen überwacht und wer Zahlungen freigibt. Gerade beim Aufbau des Unternehmens verhindert eine klare Zuständigkeit, dass wichtige Pflichten zwischen Akquise, Personal und Buchhaltung untergehen.
Gerät die Gesellschaft in eine ernsthafte Liquiditätskrise, reicht ein allgemeiner Zahlungsplan nicht mehr aus. Die Geschäftsführung muss Zahlungsfähigkeit und Überschuldung laufend im Blick behalten und bei Anzeichen einer Insolvenzreife unverzüglich fachkundigen Rat einholen. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gelten besondere Regeln für die Insolvenzantragstellung und für weitere Zahlungen.
Ein Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Zeiträume sind Höchstfristen und keine allgemeine Wartezeit. Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen Zahlungen nur noch unter den Voraussetzungen des § 15b InsO erfolgen.
Persönliche Sicherheiten und eigene Verpflichtungen
Die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft verhindert nicht, dass Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen im eigenen Namen Verpflichtungen übernehmen oder Vermögenswerte als Sicherheit einsetzen. Dazu gehören insbesondere:
- Bürgschaft
- persönliche Garantie
- Sicherheiten aus dem Privatvermögen, etwa eine Grundschuld auf einer privat gehaltenen Immobilie oder die Verpfändung privater Vermögenswerte
Bürgschaft und Grundschuld haben unterschiedliche Wirkungen. Mit einer Bürgschaft übernimmt eine Person eine eigene Verpflichtung für die Schuld eines Dritten. Eine Grundschuld belastet zunächst das betreffende Grundstück. Ob daneben eine persönliche Haftung besteht, hängt von den weiteren Vereinbarungen ab. Prüfen Sie deshalb, welche Forderungen von der Sicherheit erfasst werden, ob eine betragsmäßige oder zeitliche Begrenzung vorgesehen ist und wann die Sicherheit freigegeben werden muss.
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Notartermin vereinbaren
Gern begleiten wir Sie bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung Ihrer Gründung. Vereinbaren Sie frühzeitig einen Notartermin, um offene Fragen zu klären und den Ablauf strukturiert zu planen.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich haften Gesellschafter:innen nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH oder UG. Noch offene Einlagen, unzulässige Rückzahlungen, eigene Verpflichtungen wie Bürgschaften oder eigenes rechtswidriges Verhalten können jedoch zu persönlichen Ansprüchen führen.
Der noch offene Betrag bleibt geschuldet und kann weiterhin eingefordert werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschafter:innen automatisch für sämtliche Schulden der Gesellschaft persönlich haften.
Nein. Offene Rechnungen der Gesellschaft werden nicht allein wegen der Organstellung zu privaten Schulden der Geschäftsführung. Persönliche Ansprüche können aber entstehen, wenn eigene Pflichten verletzt werden, etwa gegenüber der Gesellschaft oder in besonderen Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzfällen.
Eine gesetzliche Pflicht zur persönlichen Bürgschaft besteht nicht. Banken, Vermieter oder andere Vertragspartner können sie jedoch zur Bedingung für einen Vertrag machen. Wer eine Bürgschaft übernimmt, verpflichtet sich unabhängig von der Haftungsbeschränkung der GmbH oder UG persönlich im vereinbarten Umfang.
Elke ★ ★ ★ ★ ★
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Haftungsbeschränkung in der Praxis: Struktur als Schutz
Die Haftungsbeschränkung von GmbH und UG funktioniert im Normalfall zuverlässig, wenn die Gesellschaft sauber geführt wird. Die größten Risiken nach der Eintragung entstehen selten durch „komplizierte Sonderregeln“, sondern durch fehlende Struktur: unklare Zuständigkeiten, schwache Dokumentation, Zahlungen an Gesellschafter ohne klare Grundlage oder private Sicherheiten, die nebenbei unterschrieben werden.
Nehmen Sie gern Kontakt auf und lassen Sie sich individuell beraten.