Was bei ausländischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern zu beachten ist

Ausländische Beteiligungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, erfordern in der Praxis jedoch besondere Aufmerksamkeit. Identitätsnachweise, formale Anforderungen und Prüfpflichten können den Ablauf der Gründung und den Notartermin maßgeblich beeinflussen.

Kurzübersicht:

Ausländische Gesellschafter und Geschäftsführer sind im deutschen Gesellschaftsrecht grundsätzlich zulässig. Entscheidend sind jedoch zusätzliche formale und praktische Anforderungen, die den Notartermin und die Registereintragung beeinflussen können.

  • Zulässigkeit: Staatsangehörigkeit und Wohnsitz sind gesellschaftsrechtlich unerheblich.
  • Nachweise: Erforderlich sind eindeutige Identitätsnachweise sowie bei Auslandsgesellschaften Registerauszüge, Gründungsdokumente und häufig beglaubigte Übersetzungen.
  • Beurkundung & Vollmacht: Eine Vertretung per notariell beglaubigter Vollmacht ist möglich, bei im Ausland erteilten Vollmachten gelten erhöhte Formanforderungen.
  • Geldwäsche & Transparenz: Wirtschaftlich Berechtigte und Mittelherkunft sind zu prüfen; bei internationalen Beteiligungsstrukturen besteht erhöhter Prüfungsaufwand.
  • Aufenthaltsrecht: Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet kein Aufenthalts- oder Arbeitsrecht in Deutschland.
  • Praxisrisiken: Verzögerungen entstehen häufig durch unvollständige Unterlagen oder ungeklärte Beteiligungsstrukturen.

Ausländische Gesellschafter

Ausländische natürliche Personen und ausländische Gesellschaften können ohne besondere Genehmigung Gesellschafter einer deutschen GmbH werden, wobei ihre Stellung und Mitwirkungsrechte den allgemeinen Rollen und Aufgaben der Gesellschafter entsprechen. Das Gesellschaftsrecht unterscheidet hierbei nicht nach Staatsangehörigkeit oder Sitz.

In der notariellen Praxis ist jedoch ein eindeutiger Identitätsnachweis erforderlich. Je nach Konstellation werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiger Reisepass oder Personalausweis der beteiligten Personen
  • bei ausländischen Gesellschaften: aktueller Registerauszug
  • Satzung oder Gründungsdokumente der Auslandsgesellschaft
  • beglaubigte Übersetzungen der Unterlagen
  • gegebenenfalls Apostille oder Legalisation

Gründung, Beurkundung und Vollmacht

Die Gründung einer GmbH mit ausländischer Beteiligung erfordert eine notarielle Beurkundung, wie sie auch bei der Vorbereitung auf den Notartermin eine zentrale Rolle spielt. Ist eine persönliche Anwesenheit nicht möglich oder gewünscht, kann die Vertretung durch eine notariell beglaubigte Vollmacht erfolgen. Bei im Ausland erteilten Vollmachten sind zusätzliche Formanforderungen zu beachten.

Geldwäscheprävention und wirtschaftlich Berechtigte

Notare sind verpflichtet, geldwäscherechtliche Prüfungen durchzuführen. Dazu gehört die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten sowie die Prüfung der Herkunft der eingesetzten Mittel.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten in der Regel natürliche Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, etwa durch Beteiligungen oder Stimmrechte. Bei Beteiligungen über Auslandsgesellschaften ist die Struktur besonders sorgfältig zu prüfen.

Die wirtschaftlich Berechtigten sind gegebenenfalls im Transparenzregister zu melden. Bei internationalen Beteiligungsketten kann dies zusätzlichen Abstimmungsbedarf auslösen.

Eine Frau, möglicherweise eine ausländische Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH, steht an einem großen Fenster in einem modernen Raum und blickt auf eine Stadtlandschaft mit belebten Straßen in der Abenddämmerung. Blaue und rosafarbene Beleuchtung schaffen eine futuristische Atmosphäre.

Ausländische Geschäftsführer

Auch ausländische Staatsangehörige können Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein. Die gesellschaftsrechtliche Bestellung ist nicht davon abhängig, ob ein Wohnsitz oder Aufenthaltstitel in Deutschland besteht.

Zur besseren Einordnung ist zwischen den Rollen klar zu unterscheiden, was auch im Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der Geschäftsführer relevant ist:

GesellschafterGeschäftsführer
Eigentümer und KapitalgeberOrgan der Gesellschaft
Einfluss über die GesellschafterversammlungLeitung des operativen Tagesgeschäfts
Keine automatische VertretungsbefugnisVertretung der Gesellschaft nach außen
Kontroll- und MitwirkungsrechteUmsetzung der Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschaftsrecht und Aufenthaltsrecht sind strikt voneinander zu trennen. Die wirksame Bestellung zum Geschäftsführer begründet weder automatisch ein Aufenthaltsrecht noch eine Arbeitserlaubnis in Deutschland.

Aufenthalts- und arbeitsrechtliche Aspekte

Soll der ausländische Geschäftsführer seine Tätigkeit tatsächlich in Deutschland ausüben, sind die aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen.

Wichtig ist die Abgrenzung:

  • die gesellschaftsrechtliche Bestellung ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus
  • eine Tätigkeit in Deutschland kann zusätzliche Genehmigungen erfordern

Welche Aufenthaltstitel in Betracht kommen, richtet sich nach der konkreten Tätigkeit und der persönlichen Situation und ist gesondert zu prüfen.

Zwei Geschäftsleute, darunter ausländische Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, interagieren mit futuristischen holografischen Datendisplays an einem Stehpult in einem modernen Büro mit blauen und rosa Akzenten, umgeben von Bildschirmen mit Diagrammen und Grafiken.

Typische Verzögerungsfaktoren in der Praxis

Verzögerungen entstehen häufig nicht aus rechtlichen Gründen, sondern durch praktische und formale Aspekte. Typische Ursachen sind:

  • unvollständige oder veraltete Registerunterlagen aus dem Ausland
  • fehlende oder nicht beglaubigte Übersetzungen
  • ungeklärte Beteiligungs- oder Kontrollstrukturen
  • Rückfragen zur Herkunft der eingesetzten Mittel

Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Notariat kann helfen, diese Punkte rechtzeitig zu klären und den Ablauf zu beschleunigen.

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Häufige Fragen zu ausländischen Gesellschaftern und Geschäftsführern

Ja. Ausländische natürliche Personen sowie ausländische Gesellschaften können ohne besondere Genehmigung Gesellschafter einer deutschen GmbH werden. Das Gesellschaftsrecht knüpft die Gesellschafterstellung nicht an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz.

Ja. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist gesellschaftsrechtlich unabhängig vom Wohnsitz. Ein Wohnsitz in Deutschland ist keine Voraussetzung für die wirksame Bestellung.

Nein. Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet weder ein Aufenthaltsrecht noch eine Arbeitserlaubnis. Aufenthalts- und arbeitsrechtliche Fragen sind gesondert zu prüfen, wenn der Geschäftsführer tatsächlich in Deutschland tätig werden soll.

In der Regel sind ein gültiger Identitätsnachweis erforderlich. Bei ausländischen Gesellschaften werden häufig zusätzlich Registerauszüge, Satzungen sowie beglaubigte Übersetzungen und gegebenenfalls eine Apostille verlangt.

Der Notar ist verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und die Herkunft der eingesetzten Mittel zu prüfen. Bei internationalen Beteiligungsstrukturen kann dies zusätzlichen Abstimmungsbedarf verursachen.

Ja, sofern sie als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Bei Beteiligungen über Auslandsgesellschaften ist besonders sorgfältig zu prüfen, wer meldepflichtig ist.

Verzögerungen entstehen häufig durch fehlende Unterlagen, Übersetzungen oder ungeklärte Beteiligungsstrukturen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Notariat hilft, solche Punkte rechtzeitig zu klären.

Ein älteres Ehepaar sitzt in einem Haus zusammen und lächelt sich herzlich zu. Die in einen grünen Saree gekleidete Frau stützt ihren Kopf auf die Schulter des Mannes. Im sanft verschwommenen Hintergrund sind Bücherregale zu sehen, die an Geschichten der ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer GmbH erinnern.

Raj & Dinah  ★ ★ ★ ★ ★

Vielen Dank für den unkomplizierten und schnellen Prozess!
 

Notarielle Begleitung bei Beteiligungen mit Auslandsbezug

Sind ausländische Gesellschafter oder Geschäftsführer an einer Gesellschaft beteiligt, ergeben sich häufig zusätzliche rechtliche und organisatorische Anforderungen. Diese betreffen insbesondere Identitätsnachweise, Registerangaben sowie Fragen des Aufenthalts- und Gesellschaftsrechts.

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Ein stilisiertes Schriftlogo mit dem Wort "franke" in weißer Schreibschrift auf grauem, halbtransparentem, rechteckigem Hintergrund vor schwarzem Hintergrund - ideal für das Branding der ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer GmbH.