Gesellschafterliste (GmbH/UG): Inhalt, Pflichtangaben und Aktualisierung
Wer eine GmbH oder UG gründet oder Geschäftsanteile übernimmt, begegnet der Gesellschafterliste spätestens bei der Handelsregisteranmeldung oder nach einer Anteilsübertragung. Dann stellen sich häufig sehr konkrete Fragen: Welche Angaben gehören hinein, wer reicht die Liste ein und wann muss sie aktualisiert werden?
Fehler oder Verzögerungen können vor allem dann relevant werden, wenn Stimmrechte ausgeübt, Gewinne ausgezahlt oder weitere Anteile übertragen werden sollen.
Inhaltsverzeichnis
Kurzübersicht:
- Die Gesellschafterliste ist ein beim Handelsregister aufgenommenes Dokument, das die Gesellschafter und den Umfang ihrer Beteiligung an einer GmbH oder UG abbildet.
- Nach einer Veränderung im Gesellschafterbestand oder im Umfang einer Beteiligung gilt gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste geführt wird.
- Bei der Gründung ist die Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG einzureichen. Spätere Veränderungen im Gesellschafterbestand oder im Umfang der Beteiligungen werden insbesondere nach § 40 GmbHG durch eine aktualisierte Liste dokumentiert.
- Ergänzende Formvorgaben, etwa zur Nummerierung und zu den Prozentangaben, enthält die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV).
- Bei der Gründung wird die Liste von den Anmeldenden unterzeichnet. Bei späteren Veränderungen ist grundsätzlich die Geschäftsführung zuständig. Hat ein Notar an der maßgeblichen Veränderung mitgewirkt, reicht er die aktualisierte Liste nach § 40 Abs. 2 GmbHG anstelle der Geschäftsführung ein.
Was ist die Gesellschafterliste und welche Wirkung hat sie?
Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft
Wann muss eine Gesellschafterliste eingereicht oder aktualisiert werden?
Für die Gründungsliste ist insbesondere § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG maßgeblich. Spätere Veränderungen werden nach § 40 GmbHG durch eine aktualisierte Gesellschafterliste dokumentiert. Ergänzende Formvorgaben, etwa zur Nummerierung und zu den Prozentangaben, enthält die Gesellschafterlistenverordnung.
Bei der Gründung
Bei Veränderungen: Anteilskauf, Schenkung, Kapitalmaßnahmen, Umstrukturierungen
- wer Gesellschafter ist, zum Beispiel durch Anteilskauf oder Anteilsübertragung, oder
- in welchem Umfang Geschäftsanteile gehalten werden, zum Beispiel durch Kapitalerhöhung, Einziehung oder Teilabtretung.
Ist die Gesellschafterliste öffentlich einsehbar?
Wer unterschreibt und reicht die Gesellschafterliste ein?
Grundsatz: Geschäftsführung
Einreichung durch den Notar bei notarieller Mitwirkung
Welche Pflichtangaben gehören in die Gesellschafterliste?
Natürliche Personen als Gesellschafter
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- Wohnort, nicht die vollständige Straßenanschrift
- Nennbetrag und laufende Nummer jedes übernommenen Geschäftsanteils
- prozentuale Beteiligung am Stammkapital (je Anteil)
- wenn eine Person mehrere Geschäftsanteile hält: zusätzlich der Gesamtumfang der Beteiligung in Prozent
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
- Firma oder Name
- Sitz
- soweit gesetzlich vorgesehen: zuständiges Registergericht und Registernummer
- Nennbeträge und laufende Nummern der Geschäftsanteile
- prozentuale Beteiligung je Geschäftsanteil und gegebenenfalls Gesamtumfang der Beteiligung
Nummerierung und Veränderungsspalte nach GesLV
Gesellschafterliste nach einem Anteilsverkauf: So läuft die Aktualisierung ab
- notarielle Beurkundung des Anteilskaufvertrags und der Anteilsabtretung,
- Prüfung und Eintritt vereinbarter Wirksamkeitsvoraussetzungen,
- nach Wirksamwerden der Veränderung Erstellung der aktualisierten Gesellschafterliste,
- Einreichung der Liste durch den mitwirkenden Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG.
Rechtsfolgen von Fehlern und verspäteten Aktualisierungen
- Eine tatsächlich berechtigte Person kann ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nicht ohne Weiteres ausüben, solange sie nach einer Veränderung nicht richtig in der aufgenommenen Liste geführt wird.
- Eine fehlerhafte Liste kann zu Streit über Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte oder die Wirksamkeit gesellschaftsbezogener Handlungen führen.
- Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 GmbHG kann die Gesellschafterliste auch für einen gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils Bedeutung haben.
- Bei einer Verletzung der Einreichungspflichten kann eine Schadensersatzhaftung der Geschäftsführung nach § 40 Abs. 3 GmbHG in Betracht kommen.
Checkliste: Gesellschafterliste sauber vorbereiten
- bei Gründung geklärt: separate Gesellschafterliste oder Gründung mit Musterprotokoll
- natürliche Personen mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort erfasst
- juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Firma oder Name, Sitz sowie gegebenenfalls Registergericht und Registernummer erfasst
- bei einer GbR geprüft, ob sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist
- Nennbeträge und laufende Nummern aller Geschäftsanteile vollständig angegeben
- Summe der Nennbeträge stimmt mit dem Stammkapital überein
- Prozentangabe für jeden Geschäftsanteil vorhanden
- Gesamtumfang der Beteiligung bei mehreren Geschäftsanteilen gesondert ausgewiesen
- Nummerierung und Veränderungsspalte entsprechen der GesLV
- nach einer Veränderung geprüft, ob Geschäftsführung oder Notar für die Einreichung zuständig ist
- Einreichung nach Wirksamwerden der Veränderung veranlasst
- bei ausländischen Gesellschaftern oder Gesellschaften vorab geklärt, welche Register- und Vertretungsnachweise sowie gegebenenfalls Übersetzungen oder Echtheitsnachweise im konkreten Fall benötigt werden
Externe Orientierung: § 40 GmbHG und die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) bilden die rechtliche Grundlage. Für die Einsicht in Registerdokumente steht u. a. handelsregister.de zur Verfügung.
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