Gesellschafterliste (GmbH/UG): Inhalt, Pflichtangaben und Aktualisierung

Wer eine GmbH oder UG gründet oder Geschäftsanteile übernimmt, begegnet der Gesellschafterliste spätestens bei der Handelsregisteranmeldung oder nach einer Anteilsübertragung. Dann stellen sich häufig sehr konkrete Fragen: Welche Angaben gehören hinein, wer reicht die Liste ein und wann muss sie aktualisiert werden?

Fehler oder Verzögerungen können vor allem dann relevant werden, wenn Stimmrechte ausgeübt, Gewinne ausgezahlt oder weitere Anteile übertragen werden sollen.

Inhaltsverzeichnis

Kurzübersicht:

  • Die Gesellschafterliste ist ein beim Handelsregister aufgenommenes Dokument, das die Gesellschafter und den Umfang ihrer Beteiligung an einer GmbH oder UG abbildet.
  • Nach einer Veränderung im Gesellschafterbestand oder im Umfang einer Beteiligung gilt gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste geführt wird.
  • Bei der Gründung ist die Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG einzureichen. Spätere Veränderungen im Gesellschafterbestand oder im Umfang der Beteiligungen werden insbesondere nach § 40 GmbHG durch eine aktualisierte Liste dokumentiert.
  • Ergänzende Formvorgaben, etwa zur Nummerierung und zu den Prozentangaben, enthält die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV).
  • Bei der Gründung wird die Liste von den Anmeldenden unterzeichnet. Bei späteren Veränderungen ist grundsätzlich die Geschäftsführung zuständig. Hat ein Notar an der maßgeblichen Veränderung mitgewirkt, reicht er die aktualisierte Liste nach § 40 Abs. 2 GmbHG anstelle der Geschäftsführung ein.
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Was ist die Gesellschafterliste und welche Wirkung hat sie?

Die Gesellschafterliste zeigt, wer nach der beim Handelsregister aufgenommenen Liste als Gesellschafter geführt wird und in welchem Umfang die Person oder Gesellschaft beteiligt ist. Sie wird elektronisch zum Handelsregister eingereicht und dort in den Registerordner aufgenommen. Für viele Gründer:innen ist das der Moment, in dem die eigene Beteiligung zum ersten Mal an offizieller Stelle sichtbar wird.
Die Gesellschafterliste entscheidet nicht in jedem Fall abschließend darüber, wem ein Geschäftsanteil tatsächlich gehört. Sie ist aber grundsätzlich dafür maßgeblich, wer gegenüber der Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt und die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann. § 16 Abs. 1 GmbHG knüpft diese Wirkung ausdrücklich an die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.

Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft

Die Gesellschafterliste ist insbesondere dafür wichtig, wer gegenüber der Gesellschaft zur Ausübung der mit einem Geschäftsanteil verbundenen Rechte legitimiert ist. Dazu können beispielsweise Stimmrechte, Auskunftsrechte und Gewinnbezugsrechte gehören.
Wer nach einer Veränderung noch nicht richtig in der aufgenommenen Liste geführt wird, kann seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nicht ohne Weiteres ausüben. Umgekehrt kann eine Person, die noch in der aufgenommenen Gesellschafterliste geführt wird, zunächst weiterhin als legitimiert gelten.

Wann muss eine Gesellschafterliste eingereicht oder aktualisiert werden?

Für die Gründungsliste ist insbesondere § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG maßgeblich. Spätere Veränderungen werden nach § 40 GmbHG durch eine aktualisierte Gesellschafterliste dokumentiert. Ergänzende Formvorgaben, etwa zur Nummerierung und zu den Prozentangaben, enthält die Gesellschafterlistenverordnung.

Bei der Gründung

Bei der Gründung gehört die Gesellschafterliste zu den Unterlagen, die mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister eingereicht werden.
Wird die Gesellschaft im vereinfachten Verfahren mit Musterprotokoll gegründet, gilt das Musterprotokoll zugleich als Gesellschafterliste; eine zusätzliche separate Liste ist dann grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. § 2 Abs. 1a GmbHG).

Bei Veränderungen: Anteilskauf, Schenkung, Kapitalmaßnahmen, Umstrukturierungen

Sobald sich etwas an der Beteiligung ändert, muss die Liste nachgeführt werden. Das gilt vor allem dann, wenn sich ändert,
  • wer Gesellschafter ist, zum Beispiel durch Anteilskauf oder Anteilsübertragung, oder
  • in welchem Umfang Geschäftsanteile gehalten werden, zum Beispiel durch Kapitalerhöhung, Einziehung oder Teilabtretung.
Die aktualisierte Liste ist grundsätzlich unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Veränderung einzureichen. Gerade nach einer Anteilsübertragung oder Kapitalmaßnahme wirkt die Aktualisierung leicht wie ein nachgelagerter Formalpunkt, obwohl sie erhebliche praktische Bedeutung haben kann.

Ist die Gesellschafterliste öffentlich einsehbar?

Gesellschafterlisten gehören zu den öffentlich abrufbaren Registerdokumenten. Für Gesellschaften mit Sitz in Berlin wird das Handelsregister zentral beim Amtsgericht Charlottenburg geführt. Die Dokumente können über das gemeinsame Registerportal der Länder abgerufen werden, etwa über handelsregister.de.
Ein blau getönter Arbeitsbereich mit Laptop, Uhr, Taschenrechner, Smartwatch, Stift, Büroklammern und mehreren durchsichtigen Ordnern - perfekt, um Dokumente wie die Gesellschafterliste GmbH zu organisieren - ordentlich auf einem Schreibtisch angeordnet.

Wer unterschreibt und reicht die Gesellschafterliste ein?

Grundsatz: Geschäftsführung

Nach einer Veränderung im Gesellschafterbestand oder im Umfang einer Beteiligung reicht grundsätzlich die Geschäftsführung die aktualisierte und von ihr unterzeichnete Liste ein. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen kein Notar an der maßgeblichen Veränderung mitgewirkt hat.

Einreichung durch den Notar bei notarieller Mitwirkung

Die Abtretung eines GmbH- oder UG-Geschäftsanteils bedarf notarieller Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Hat der Notar an einer Veränderung im Gesellschafterbestand oder im Umfang einer Beteiligung mitgewirkt, reicht er die aktualisierte Gesellschafterliste nach Wirksamwerden der Veränderung anstelle der Geschäftsführung ein. Die Liste enthält zusätzlich die gesetzlich vorgesehene notarielle Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG.

Welche Pflichtangaben gehören in die Gesellschafterliste?

Die Gesellschafterliste muss die Beteiligungsverhältnisse eindeutig und nachvollziehbar abbilden. Welche Angaben nötig sind, hängt davon ab, ob eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft beteiligt ist.

Natürliche Personen als Gesellschafter

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort, nicht die vollständige Straßenanschrift
  • Nennbetrag und laufende Nummer jedes übernommenen Geschäftsanteils
  • prozentuale Beteiligung am Stammkapital (je Anteil)
  • wenn eine Person mehrere Geschäftsanteile hält: zusätzlich der Gesamtumfang der Beteiligung in Prozent

Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften

  • Firma oder Name
  • Sitz
  • soweit gesetzlich vorgesehen: zuständiges Registergericht und Registernummer
  • Nennbeträge und laufende Nummern der Geschäftsanteile
  • prozentuale Beteiligung je Geschäftsanteil und gegebenenfalls Gesamtumfang der Beteiligung
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur als Gesellschafterin in die Liste aufgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Anzugeben sind dann insbesondere ihr Name, Sitz, Registergericht und die Registernummer.
Die Prozentangaben müssen rechnerisch zur Beteiligungsstruktur passen. Die GesLV enthält dafür auch Vorgaben zur Rundung (vgl. § 4 GesLV). Fehler werden häufig erst bei einer späteren Anteilsübertragung, Finanzierung oder gesellschaftsrechtlichen Abstimmung sichtbar.
Zwei Personen gehen auf den Eingang eines modernen Glasgebäudes zu, das mit hellen blauen Lichtern beleuchtet ist - vielleicht befindet sich dort ein Büro der Gesellschafterliste GmbH - und dessen Spiegelungen auf dem nassen Boden schimmern, eingerahmt von Bäumen auf beiden Seiten des Eingangs.

Nummerierung und Veränderungsspalte nach GesLV

Die GesLV verlangt eine fortlaufende Nummerierung der Geschäftsanteile. Das klingt unscheinbar, ist in der Praxis aber ein häufiger Fehlerpunkt.
Werden neue Geschäftsanteile geschaffen oder bestehende Anteile geteilt, muss die Nummerierung nach den Vorgaben der GesLV fortgeführt werden. Dabei können für neu entstandene Anteile unter anderem Abschnittsnummern verwendet werden. Eine vollständige Neunummerierung kommt nur im Rahmen einer entsprechend gekennzeichneten Bereinigungsliste in Betracht. Teilungen, Zusammenlegungen, Einziehungen und bestimmte Kapitalmaßnahmen sollten außerdem in der Veränderungsspalte nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. §§ 1 und 2 GesLV).
Die Nummerierung sollte so fortgeführt werden, dass die Entwicklung der Geschäftsanteile auch anhand späterer Listen nachvollzogen werden kann.

Gesellschafterliste nach einem Anteilsverkauf: So läuft die Aktualisierung ab

Nach einem Anteilsverkauf konzentrieren sich die Beteiligten oft zunächst auf Kaufpreis, Beurkundung und die vereinbarten Wirksamkeitsvoraussetzungen. Die Aktualisierung der Liste folgt in der Praxis meist dieser Reihenfolge:
  1. notarielle Beurkundung des Anteilskaufvertrags und der Anteilsabtretung,
  2. Prüfung und Eintritt vereinbarter Wirksamkeitsvoraussetzungen,
  3. nach Wirksamwerden der Veränderung Erstellung der aktualisierten Gesellschafterliste,
  4. Einreichung der Liste durch den mitwirkenden Notar nach § 40 Abs. 2 GmbHG.
Entscheidend ist, dass die neue Liste die Beteiligungsverhältnisse nach Wirksamwerden der Übertragung eindeutig wiedergibt. Das erspart spätere Unklarheiten, etwa bei Stimmrechten oder beim Nachweis gegenüber Banken und Investor:innen.

Rechtsfolgen von Fehlern und verspäteten Aktualisierungen

Eine unzutreffende oder veraltete Gesellschafterliste kann praktische und rechtliche Folgen haben:
  • Eine tatsächlich berechtigte Person kann ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nicht ohne Weiteres ausüben, solange sie nach einer Veränderung nicht richtig in der aufgenommenen Liste geführt wird.
  • Eine fehlerhafte Liste kann zu Streit über Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte oder die Wirksamkeit gesellschaftsbezogener Handlungen führen.
  • Unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 GmbHG kann die Gesellschafterliste auch für einen gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils Bedeutung haben.
  • Bei einer Verletzung der Einreichungspflichten kann eine Schadensersatzhaftung der Geschäftsführung nach § 40 Abs. 3 GmbHG in Betracht kommen.
Fehler sollten deshalb korrigiert werden, sobald sie erkannt werden.

Checkliste: Gesellschafterliste sauber vorbereiten

Diese Punkte helfen dabei, die Liste vollständig und nachvollziehbar aufzustellen, bevor sie zum Handelsregister geht:
  • bei Gründung geklärt: separate Gesellschafterliste oder Gründung mit Musterprotokoll
  • natürliche Personen mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort erfasst
  • juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Firma oder Name, Sitz sowie gegebenenfalls Registergericht und Registernummer erfasst
  • bei einer GbR geprüft, ob sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist
  • Nennbeträge und laufende Nummern aller Geschäftsanteile vollständig angegeben
  • Summe der Nennbeträge stimmt mit dem Stammkapital überein
  • Prozentangabe für jeden Geschäftsanteil vorhanden
  • Gesamtumfang der Beteiligung bei mehreren Geschäftsanteilen gesondert ausgewiesen
  • Nummerierung und Veränderungsspalte entsprechen der GesLV
  • nach einer Veränderung geprüft, ob Geschäftsführung oder Notar für die Einreichung zuständig ist
  • Einreichung nach Wirksamwerden der Veränderung veranlasst
  • bei ausländischen Gesellschaftern oder Gesellschaften vorab geklärt, welche Register- und Vertretungsnachweise sowie gegebenenfalls Übersetzungen oder Echtheitsnachweise im konkreten Fall benötigt werden
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Externe Orientierung: § 40 GmbHG und die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) bilden die rechtliche Grundlage. Für die Einsicht in Registerdokumente steht u. a. handelsregister.de zur Verfügung.

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Häufige Fragen zur Gesellschafterliste

Die beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste bildet dann weiterhin den bisherigen Stand ab. Wer neu beteiligt ist, kann seine Rechte gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nicht ohne Weiteres ausüben. Bei einer Verletzung der Einreichungspflichten kann außerdem eine Schadensersatzhaftung der Geschäftsführung nach § 40 Abs. 3 GmbHG in Betracht kommen.
Nein. Die Gesellschafterliste selbst wird nicht notariell beurkundet. Ob für die zugrunde liegende Veränderung eine notarielle Beurkundung oder eine andere notarielle Mitwirkung erforderlich ist, hängt vom konkreten Vorgang ab. Die Abtretung eines GmbH- oder UG-Geschäftsanteils bedarf beispielsweise der notariellen Beurkundung. In anderen Fällen kann die Geschäftsführung für die Erstellung und Einreichung der aktualisierten Liste zuständig sein.
Nicht zwingend. Die tatsächliche Inhaberschaft und die Legitimation gegenüber der Gesellschaft sind zu unterscheiden. Gegenüber der Gesellschaft gilt nach einer Veränderung grundsätzlich nur die Person als Inhaberin oder Inhaber des Geschäftsanteils, die in der aufgenommenen Gesellschafterliste geführt wird.

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Wir unterstützen bei Erstellung und Aktualisierung so, dass die Liste registerkonform bleibt und Änderungen sauber nachvollziehbar sind.
Weißer kursiver Text in der Schreibweise "franke" auf transparentem Hintergrund, mit einem größeren stilisierten "F" hinter dem Wort.