Haftung nach der Gründung: Wer bei GmbH und UG haftet
Die Gesellschaft ist eingetragen. Trotzdem bleibt für viele Gründer:innen eine praktische Frage: Sind private Ersparnisse jetzt tatsächlich geschützt, und wann können Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen dennoch persönlich haften?
Die Antwort hängt vor allem davon ab, in welcher Rolle jemand handelt und auf welcher rechtlichen Grundlage ein Anspruch entsteht. Entscheidend ist nicht allein, dass eine Forderung offenbleibt, sondern wer die zugrunde liegende Verpflichtung übernommen hat und ob dabei eigene Pflichten verletzt wurden.
Inhaltsverzeichnis
Kurzübersicht:
- Voller Haftungsschutz greift erst mit Eintragung: Erst ab Handelsregistereintragung wirkt die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft „voll“, d. h. grundsätzlich haftet nur das Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG).
- Vor Eintragung gibt es mehrere Haftungsebenen: (1) Handelndenhaftung nach außen (vgl. § 11 Abs. 2 GmbHG), (2) mögliche Gesellschafterhaftung bei Unterbilanz/Vorbelastung (Überblick z. B. „Haftung bei der Vor-GmbH“), (3) Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft (vgl. § 43 GmbHG).
- Transparenzregister beachten: Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten besteht grundsätzlich seit 1.10.2017; seit 1.8.2021 ist das Transparenzregister zum Vollregister geworden (Mitteilungsfiktion entfallen). Wer in der i. G.-Phase schon aktiv ist, sollte Gesellschafterdaten, Einlagenfluss und Dokumentation besonders konsistent halten.
- In der Krise gilt: Wer insolvenzreif ist, muss Fristen kennen und handeln (vgl. § 15a InsO). Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.
Wer haftet nach der Eintragung?
Die folgende Übersicht ordnet die drei Rollen und ihre typischen persönlichen Risiken. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber, die eigene Situation einzuordnen.
| Rolle | Grundsatz | Typische persönliche Risiken |
|---|---|---|
| Gesellschaft | Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsvermögen. | Das wirtschaftliche Risiko liegt bei der Gesellschaft. |
| Gesellschafter:innen | Sie haften nicht allein wegen ihrer Beteiligung persönlich für Gesellschaftsschulden. | Offene Einlagen, unzulässige Rückzahlungen, persönliche Sicherheiten oder eigenes rechtswidriges Verhalten |
| Geschäftsführer:innen | Sie haften nicht automatisch für jede Schuld der Gesellschaft. | Eigene Pflichtverletzungen, insbesondere gegenüber der Gesellschaft sowie in besonderen Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenzfällen |
Haftung vor der Eintragung: ein kurzer Rückblick
Vor der notariellen Beurkundung
Vor der notariellen Beurkundung besteht die GmbH oder UG als solche noch nicht. Haben sich mehrere Gründer:innen bereits durch einen Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Verfolgung des Gründungsvorhabens verbunden und nehmen sie gemeinsam am Rechtsverkehr teil, kann eine rechtsfähige Vorgründungsgesellschaft entstehen, häufig in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Deren Gesellschafter:innen haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner:innen.
Nach der Beurkundung und vor der Eintragung
Ab der Handelsregistereintragung
So lassen sich typische Haftungsrisiken reduzieren
Zuständigkeiten und Dokumentation festlegen
- Wer entscheidet was, also Geschäftsführung oder Gesellschafterversammlung?
- Welche Geschäfte nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung oder Gesellschafterbeschluss einer vorherigen Zustimmung bedürfen?
- Wo werden Beschlüsse, Verträge und Nachweise abgelegt, also auffindbar und nachvollziehbar?
Im Namen der Gesellschaft handeln
- vollständige eingetragene Firma einschließlich „GmbH“ beziehungsweise „UG (haftungsbeschränkt)“
- eindeutige Bezeichnung der Gesellschaft als Vertragspartnerin
- gesetzlich erforderliche Angaben auf Geschäftsbriefen und elektronischer Geschäftskorrespondenz
- Funktionszusatz bei der Unterschrift als zusätzlicher Hinweis, nicht als allein entscheidendes Haftungskriterium
Einlagen vollständig leisten und Zahlungen an Gesellschafter nachvollziehbar dokumentieren
- private Ausgaben, die ohne klare Grundlage vom Gesellschaftskonto bezahlt werden
- Vergütungen oder Boni ohne wirksame Vereinbarung beziehungsweise ohne ausreichende Dokumentation
- Ausschüttungen oder Rückzahlungen, obwohl die kapitalerhaltungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen
- Gesellschafterdarlehen, deren Konditionen und Zahlungsbewegungen nicht nachvollziehbar dokumentiert sind
Für den Alltag hilft eine einfache Regel: Jede Zahlung an Gesellschafter:innen sollte sich eindeutig einer zulässigen Grundlage zuordnen lassen, etwa einem Anstellungsvertrag, einer Aufwendungsabrechnung, einem Darlehensvertrag oder einem Ausschüttungsbeschluss. Bei Vergütungen und Geschäften mit nahestehenden Personen kann zusätzlich eine steuerliche Angemessenheitsprüfung erforderlich sein.
Wann die Geschäftsführung persönlich haften kann
- Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft: Verletzung von Sorgfalts-, Organisations- oder Überwachungspflichten sowie die Missachtung wirksamer Gesellschafterweisungen
- Steuerpflichten: mögliche persönliche Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
- Sozialversicherungsbeiträge: persönliche strafrechtliche und gegebenenfalls zivilrechtliche Risiken bei vorenthaltenen Beiträgen
- Insolvenzreife: Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung und Einschränkungen für weitere Zahlungen
- Eigene Verpflichtungen oder eigenes Fehlverhalten: etwa eine persönlich übernommene Garantie oder eine eigene unerlaubte Handlung
Steuern, Sozialversicherung und Unternehmenskrisen im Blick behalten
Persönliche Sicherheiten und eigene Verpflichtungen
- Bürgschaft
- persönliche Garantie
- Sicherheiten aus dem Privatvermögen, etwa eine Grundschuld auf einer privat gehaltenen Immobilie oder die Verpfändung privater Vermögenswerte
Bürgschaft und Grundschuld haben unterschiedliche Wirkungen. Mit einer Bürgschaft übernimmt eine Person eine eigene Verpflichtung für die Schuld eines Dritten. Eine Grundschuld belastet zunächst das betreffende Grundstück. Ob daneben eine persönliche Haftung besteht, hängt von den weiteren Vereinbarungen ab. Prüfen Sie deshalb, welche Forderungen von der Sicherheit erfasst werden, ob eine betragsmäßige oder zeitliche Begrenzung vorgesehen ist und wann die Sicherheit freigegeben werden muss.
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Noch unsicher, welche Struktur für Ihre Gründung sinnvoll ist?
Häufig gestellte Fragen zu Haftungsfragen
Grundsätzlich haften Gesellschafter:innen nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH oder UG. Noch offene Einlagen, unzulässige Rückzahlungen, eigene Verpflichtungen wie Bürgschaften oder eigenes rechtswidriges Verhalten können jedoch zu persönlichen Ansprüchen führen.
Joseph ★ ★ ★ ★ ★
„Ich habe mich hier sehr gut aufgehoben gefühlt und wurde bestens beraten.“
Notarielle Begleitung bis zur Eintragung
Die Phase der GmbH/UG i. G. ist rechtlich heikel: Verpflichtungen werden oft schon eingegangen, bevor die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist. Gerade deshalb lohnt sich eine saubere Vorbereitung der Unterlagen und ein klarer Ablauf, damit Zuständigkeiten, Vertretung und Haftungsrisiken nachvollziehbar bleiben.
Wir unterstützen dabei, die Schritte bis zur Eintragung strukturiert zu begleiten und typische Fehlerquellen zu vermeiden, damit das Verfahren möglichst reibungslos bleibt und Rückfragen oder Verzögerungen reduziert werden.