Ausländische Gesellschafter oder Geschäftsführer: Was bei der GmbH zu beachten ist
Sie möchten eine GmbH gründen und ein Gesellschafter oder Geschäftsführer lebt im Ausland, besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit oder eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland soll sich beteiligen. Dann stellt sich schnell die Frage, ob die Gründung in Deutschland möglich ist und welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden.
Gesellschaftsrechtlich sind solche Konstellationen grundsätzlich möglich. Entscheidend ist vor allem, dass Identität, Vertretungsberechtigung und Beteiligungsstruktur nachvollziehbar dokumentiert werden können.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Ausländische Personen und Gesellschaften können grundsätzlich Gesellschafter einer deutschen GmbH werden.
- Auch ein Geschäftsführer muss weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in Deutschland wohnen.
- Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt insbesondere vom Herkunftsstaat, der Rechtsform und der Beteiligungsstruktur ab.
- Bei ausländischen Gesellschaften werden regelmäßig Nachweise über Bestand, Vertretungsberechtigung und wirtschaftlich Berechtigte benötigt.
- Je nach Fall können Übersetzungen, Apostillen, Legalisationen oder weitere Echtheitsnachweise erforderlich sein.
- Eine Teilnahme ist persönlich, unter bestimmten Voraussetzungen online oder durch eine bevollmächtigte Person möglich.
- Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet kein Aufenthaltsrecht und keine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Ausländische Gesellschafter: Zulässigkeit und Unterlagen
- bei natürlichen Personen ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis, regelmäßig ein Reisepass oder ein geeigneter Personalausweis
- bei einer ausländischen Gesellschaft ein aktueller Registerauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über ihren rechtlichen Bestand
- Nachweise darüber, wer die ausländische Gesellschaft wirksam vertreten darf
- Unterlagen zur Eigentums- und Kontrollstruktur bis zu den natürlichen Personen, die wirtschaftlich berechtigt sind
- je nach Rechtsordnung die Satzung, Gründungsurkunde oder weitere Gesellschaftsdokumente
- je nach Sprache und Verwendungszweck eine deutsche Übersetzung, gegebenenfalls durch eine öffentlich bestellte oder allgemein beeidigte Übersetzerin oder einen entsprechenden Übersetzer
- abhängig vom Herkunftsstaat und von der zuständigen Stelle eine Apostille, Legalisation oder ein anderer Echtheitsnachweis
Muss ich für die GmbH-Gründung nach Deutschland reisen?
- Persönliche Beurkundung im Notariat: alle Beteiligten erscheinen vor Ort.
- Notarielles Online-Verfahren: sofern der konkrete Vorgang, die Ausweisdokumente und die örtliche Zuständigkeit dies ermöglichen.
- Vertretung durch eine bevollmächtigte Person: mit formgerechter Vollmacht.
Eine GmbH- oder UG-Gründung, eine Gründungsvollmacht und Handelsregisteranmeldungen können grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen notariellen Online-Verfahren vorgenommen werden, sofern im konkreten Fall keine andere Formvorschrift entgegensteht. Wie das im Detail abläuft, erklärt die Seite zum Online-Notar. Ausländische Beteiligte benötigen dafür jedoch geeignete elektronische Identifizierungsmittel und gegebenenfalls zusätzlich einen geeigneten Reisepass zum Auslesen des Lichtbildes. Ein ausländischer Reisepass allein ermöglicht daher nicht automatisch die Teilnahme. Auch die örtliche Zuständigkeit des gewählten Notars muss im Online-Verfahren gegeben sein.
Ausländische Geschäftsführer: Bestellung und Tätigkeit in Deutschland
Bestellung zum Geschäftsführer
Gesellschafter halten die Geschäftsanteile und üben ihre Rechte insbesondere durch Gesellschafterbeschlüsse aus, während die Geschäftsführer die Gesellschaft leiten und nach außen vertreten. Vertiefende Erläuterungen bieten die Beiträge zu den Rollen und Aufgaben der Gesellschafter sowie zu den Vertretungsregelungen der Geschäftsführer.
Aufenthaltsrecht bei einer Tätigkeit in Deutschland
- Für Staatsangehörige der EU und des EWR sowie für Schweizer Staatsangehörige gelten besondere Freizügigkeitsregelungen.
- Bei anderen Drittstaatsangehörigen hängt es unter anderem von der Staatsangehörigkeit, dem geplanten Aufenthalt, einem bereits vorhandenen Aufenthaltstitel und der konkreten Tätigkeit ab, welche aufenthaltsrechtliche Berechtigung erforderlich ist.
Typische Verzögerungsfaktoren in der Praxis
- unvollständige oder veraltete Registerunterlagen aus dem Ausland
- fehlende oder nicht in der erforderlichen Form vorliegende Übersetzungen
- nicht vorab abgestimmte ausländische Vollmachten
- für das Online-Verfahren ungeeignete Identifizierungsdokumente oder ungeklärter Dolmetscherbedarf
- zusätzliche Nachweise bei einem im Einzelfall festgestellten erhöhten Geldwäscherisiko
Mehr aus der Serie: Der Notartermin
Noch unsicher, welche Struktur für Ihre Gründung sinnvoll ist?
Häufige Fragen zu ausländischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
Nicht zwingend. In geeigneten Fällen kommt das notarielle Online-Verfahren in Betracht, das jedoch passende elektronische Identifizierungsmittel und die örtliche Zuständigkeit des Notars voraussetzt. Alternativ kann sich die beteiligte Person durch eine Person mit formgerechter Vollmacht vertreten lassen.
Benötigt werden in der Regel ein Nachweis über den rechtlichen Bestand, etwa ein aktueller Registerauszug, sowie ein Nachweis der Vertretungsbefugnis. Hinzu kommen je nach Rechtsordnung die Satzung oder Gründungsdokumente sowie je nach Fall deutsche Übersetzungen und gegebenenfalls Echtheitsnachweise. Die konkrete Liste hängt vom Herkunftsstaat und der Rechtsform ab.
Ob ein Echtheitsnachweis verlangt wird und welches Verfahren einschlägig ist, hängt insbesondere vom Ausstellungsstaat, von internationalen Übereinkommen und von den Anforderungen der Stelle ab, bei der die Urkunde verwendet wird. Eine pauschale Länder- oder Dokumentenliste lässt sich daher nicht angeben.
Für die Bestellung zum Geschäftsführer ist ein deutscher Aufenthaltstitel grundsätzlich keine gesellschaftsrechtliche Voraussetzung. Soll die Tätigkeit tatsächlich in Deutschland ausgeübt werden, sind die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen. Welche aufenthaltsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit, dem geplanten Aufenthalt und der konkreten Tätigkeit ab. Für Staatsangehörige der EU und des EWR sowie für Schweizer Staatsangehörige gelten besondere Regelungen.
Nein, nicht allein wegen seiner ausländischen Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes. Entscheidend ist, ob die natürliche Person nach Art und Umfang ihrer Beteiligung oder auf andere Weise als wirtschaftlich berechtigt gilt. Die Mitteilungspflicht trifft grundsätzlich die GmbH. Lässt sich nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter feststellen oder bestehen Zweifel, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter als fiktive wirtschaftlich Berechtigte.
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