Vertretungsregelung der Geschäftsführer: Einzelvertretung oder Gesamtvertretung?
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vertretungsregelung bestimmt vor allem, ob ein Geschäftsführer allein handeln darf oder ob mehrere Vertretungsberechtigte gemeinsam mitwirken müssen.
- Sie wird üblicherweise im Gesellschaftsvertrag festgelegt und im Handelsregister veröffentlicht. Das gesetzliche Musterprotokoll sieht nur einen Geschäftsführer vor und lässt keine individuell abweichenden Regelungen zu.
- Einzelvertretung bedeutet, dass der jeweils berechtigte Geschäftsführer allein vertreten kann. Bei mehreren Geschäftsführern kann diese Befugnis je nach Gesellschaftsvertrag allen oder nur einzelnen Geschäftsführern erteilt werden. Bei Gesamtvertretung wirken mehrere gemeinsam.
- Für Geschäftspartner ist die im Handelsregister veröffentlichte Vertretungsregelung von zentraler Bedeutung. Interne Beschränkungen wie Betragsgrenzen oder Zustimmungsvorbehalte wirken gegenüber Dritten grundsätzlich nicht.
- Ein eigenes Thema ist die häufig genannte Befreiung von § 181 BGB. Sie betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Geschäftsführer im Namen der GmbH mit sich selbst einen Vertrag schließt oder zugleich die andere Vertragspartei vertritt, und ist von Einzel- und Gesamtvertretung zu unterscheiden.
Was bedeutet Vertretung der Gesellschaft eigentlich für Sie?
- Außenverhältnis: Gegenüber Geschäftspartnern, Banken oder Behörden ist die im Handelsregister veröffentlichte Vertretungsregelung von zentraler Bedeutung. Die Vertretungsbefugnis selbst ergibt sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag und wirksamen Beschlüssen. Das Handelsregister macht diese Verhältnisse nach außen erkennbar.
- Innenverhältnis: Unter den Gesellschaftern können Sie zusätzlich festlegen, wer für welchen Bereich zuständig ist oder wofür eine Zustimmung nötig ist. Hält sich ein Geschäftsführer nicht daran, kann das interne Folgen haben. Auf die Wirksamkeit eines Geschäfts nach außen wirkt sich das in der Regel nicht aus.
Einzelvertretung oder Gesamtvertretung: Was passt zu Ihnen?
Einzelvertretung: schnell und unkompliziert
Gesamtvertretung: mehr gegenseitige Kontrolle
Mischformen für mehr Flexibilität
Häufige Vertretungsmodelle im Überblick
| Modell | Kurzbeschreibung |
|---|---|
| Einzelvertretung | Jeder Geschäftsführer kann die Gesellschaft allein vertreten. |
| Gesamtvertretung | Zwei oder mehrere Geschäftsführer müssen gemeinsam handeln. |
| Kombination GF/GF | Zwei von mehreren Geschäftsführern vertreten gemeinsam. |
Viele Gründungsteams wählen zunächst aus praktischen Gründen die Einzelvertretung. Vor der Entscheidung lohnt es sich jedoch, auch einen kritischen Fall durchzuspielen: Was passiert, wenn ein Geschäftsführer einen langfristigen Vertrag abschließt, den die anderen nicht mittragen? Wer diese Frage vorher bespricht, wählt die Regelung meist bewusster.
Diese Formulierungen begegnen Ihnen im Handelsregister
- Allgemeine Vertretungsregelung: die Grundregel, ob Geschäftsführer einzeln oder nur gemeinsam vertreten.
- Einzelvertretung: der genannte Geschäftsführer darf allein handeln.
- Gesamtvertretung: mehrere Vertretungsberechtigte müssen gemeinsam mitwirken.
- Vertretung gemeinsam mit einem Prokuristen: eine zulässige Mischform, bei der ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen zusammen handelt.
- Befreiung von § 181 BGB: erlaubt im vorgesehenen Umfang sogenannte Insichgeschäfte, dazu gleich mehr.
Was bedeutet die Befreiung von § 181 BGB?
Ein Beispiel aus der Praxis
Was die Regelung im Geschäftsalltag bedeutet
- Banken, Vertragspartner und Behörden können erkennen, welche Unterschriften für die Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind.
- Bei Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit kann eine Gesamtvertretung vorübergehend zu Verzögerungen führen, wenn nicht genügend Vertretungsberechtigte verfügbar sind.
- Verstöße gegen interne Zuständigkeiten oder Zustimmungsvorbehalte können interne Haftungsfolgen auslösen, ohne die Wirksamkeit des Geschäfts nach außen im Regelfall zu berühren.
Wie der Notar Sie bei der Vertretungsregelung unterstützt
Eine spätere Änderung ist möglich. Muss dafür der Gesellschaftsvertrag geändert werden, ist der Änderungsbeschluss notariell zu beurkunden und wird grundsätzlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Lässt der bestehende Gesellschaftsvertrag die gewünschte Gestaltung bereits zu, kann je nach Fall ein Gesellschafterbeschluss ausreichen. Die geänderte Vertretungsbefugnis ist anschließend in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Einen Überblick über die grundlegenden Rollen und Organe finden Sie im Beitrag zum Aufbau einer Gesellschaft.
Worauf Sie bei der Vertretungsregelung besonders achten sollten
- unklare oder widersprüchliche Formulierungen im Gesellschaftsvertrag
- Einzelvertretung gewählt, ohne die Folgen für Alleingänge zu bedenken
- interne Absprachen, die fälschlich als Schutz nach außen verstanden werden
- Krankheit, längere Abwesenheit oder das Ausscheiden eines Geschäftsführers bei der Gestaltung nicht mitgedacht
- Änderungen der Vertretungsbefugnis nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zum Handelsregister angemeldet
Mehr aus der Serie: Der Notartermin
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Häufige Fragen zu Vertretungsregelungen der Geschäftsführer
Organschaftlich wird die GmbH durch ihre bestellten Geschäftsführer vertreten. Ob diese einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen, ergibt sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag und wirksamen Beschlüssen. Daneben können beispielsweise Prokuristen oder andere Bevollmächtigte im Rahmen ihrer jeweiligen Vertretungsmacht für die Gesellschaft handeln. Für Geschäftspartner ist die im Handelsregister veröffentlichte Vertretungsregelung von zentraler Bedeutung. Interne Beschränkungen wirken gegenüber Dritten grundsätzlich nicht.
Ja. Je nach Gesellschaftsvertrag kann beispielsweise ein Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sein, während ein anderer nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer handeln darf. Die konkrete Gestaltung muss klar geregelt und zum Handelsregister angemeldet werden.
Ohne Geschäftsführer kann die GmbH grundsätzlich keine neuen Rechtsgeschäfte durch ihre Geschäftsführung abschließen. Für den Empfang von Willenserklärungen und Zustellungen wird sie bei Führungslosigkeit jedoch gesetzlich durch die Gesellschafter vertreten. Diese sollten dennoch zügig einen neuen Geschäftsführer bestellen.
Ja. Muss dafür der Gesellschaftsvertrag geändert werden, ist der Beschluss notariell zu beurkunden und wird grundsätzlich erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Lässt der bestehende Vertrag die Gestaltung bereits zu, kann je nach Fall ein Gesellschafterbeschluss ausreichen. Die geänderte Vertretungsbefugnis ist anschließend in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden.
Sir Kato ★ ★ ★ ★ ★
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Vertretungsregelung vor der Gründung klar festlegen