Eintragungsmitteilung vom Handelsregister: Was GmbH und UG jetzt erledigen müssen
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Mit der Eintragung im Handelsregister besteht die GmbH oder UG als juristische Person. Die Eintragungsmitteilung dokumentiert diesen abgeschlossenen Vorgang.
- Eintragungsmitteilung und aktueller Ausdruck aus dem Handelsregister sind zwei verschiedene Unterlagen. Welche benötigt wird, hängt vom Empfänger und Anlass ab.
- Einige Meldungen bleiben Aufgabe der Gesellschaft: steuerliche Erfassung über ELSTER, Gewerbeanzeige (sofern noch nicht erfolgt) und die Meldung zum Transparenzregister.
- In den ersten Wochen treffen häufig offiziell wirkende Schreiben ein. Nicht jede Zahlungsaufforderung ist berechtigt.
Was die Eintragungsmitteilung bestätigt
Eintragungsmitteilung oder Ausdruck aus dem Handelsregister: Welche Unterlage wird benötigt?
Was mit der Handelsregistereintragung bereits erledigt ist
- Die GmbH oder UG ist als solche entstanden.
- Die eingetragenen Registerdaten sind öffentlich abrufbar, mit Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und den Namen der Geschäftsführer.
- Das Registergericht macht die Eintragung elektronisch bekannt.
Was die Gesellschaft jetzt selbst prüfen und erledigen muss
Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER
Die steuerliche Erfassung erfolgt elektronisch über ELSTER. Die Betriebseröffnung ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb eines Monats durch elektronische Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung mitzuteilen. Wie der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt wird, zeigt der Beitrag zur Anmeldung beim Finanzamt.
Gewerbe anmelden, sofern noch nicht erfolgt
Die Gewerbeanmeldung hängt nicht vom Zugang der Eintragungsmitteilung ab, sondern grundsätzlich vom Beginn der gewerblichen Tätigkeit. Wurde das Gewerbe noch nicht angezeigt, sollte dies jetzt geprüft und nachgeholt werden. In Berlin ist das Ordnungsamt des Bezirks zuständig, in dem sich der Betriebssitz befindet. Den Ablauf im Detail beschreibt der Beitrag zur Gewerbeanmeldung nach der Gründung.
Transparenzregister: wirtschaftlich Berechtigte melden
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, etwa weil sie mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Für Sonderfälle und die gesetzlichen Ersatzregelungen hilft der Beitrag zur Meldung zum Transparenzregister weiter.
Mitteilung an den Unfallversicherungsträger
Kammerzugehörigkeit prüfen
Welche Post nach der Eintragung eintreffen kann
Weil der Registereintrag öffentlich ist, wissen ab der Eintragung auch Dienstleister von der Gründung, und leider ebenso unseriöse Absender. Viele frisch gegründete Gesellschaften erhalten in den ersten Wochen offiziell wirkende Schreiben, die gegen Gebühr eine angebliche Registereintragung oder Veröffentlichung anbieten. Solche kostenpflichtigen Angebotsschreiben privater Verzeichnisanbieter stammen nicht vom Registergericht. Woran sich solche Angebote erkennen lassen, erklärt der Beitrag Betrugsschreiben nach der Gründung erkennen.
Interne Organisation und Pflichtangaben
Buchhaltung, Eröffnungsbilanz und Jahresabschluss
Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und im Impressum
- Rechtsform und Sitz der Gesellschaft
- Registergericht
- Handelsregisternummer
- sämtliche Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
- gegebenenfalls der Vorsitzende des Aufsichtsrats
Kompakte Checkliste
- steuerliche Erfassung übermittelt
- Gewerbeanzeige geprüft oder bereits erfolgt
- wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister gemeldet
- Mitteilung an den Unfallversicherungsträger durch Gewerbeanzeige oder gesonderte Meldung geklärt
- Kammerzugehörigkeit, Handwerksrolle und branchenbezogene Erlaubnisse geprüft
- Pflichtangaben, Buchhaltung und benötigte Registerunterlagen aktualisiert
Häufig benötigte Unterlagen
- je nach Vorgang die Eintragungsmitteilung, ein aktueller Ausdruck aus dem Handelsregister oder beide Unterlagen
- Gesellschaftsvertrag/Satzung
- Angaben zur Vertretung (Geschäftsführer, Vertretungsregelung)
- Daten zu Gesellschaftern und wirtschaftlich Berechtigten
- gegebenenfalls Genehmigungen oder Erlaubnisse (branchenabhängig)
Mehr aus der Serie: Nach der Gründung
Noch unsicher, welche Struktur für Ihre Gründung sinnvoll ist?
Häufige Fragen zur Eintragungsmitteilung
Nein. Die Eintragungsmitteilung bestätigt einen bestimmten, abgeschlossenen Registervorgang. Ein aktueller Ausdruck aus dem Handelsregister, umgangssprachlich häufig Handelsregisterauszug genannt, zeigt dagegen den aktuellen Registerstand. Welche Unterlage verlangt wird, hängt vom Empfänger und Zweck ab.
Die Registerdaten lassen sich über das Gemeinsame Registerportal der Länder abrufen. Für bestimmte Zwecke reicht ein einfacher Abruf, für andere wird ein amtlicher aktueller Ausdruck aus dem Handelsregister verlangt. Ob ein amtlicher Ausdruck nötig ist, teilt der jeweilige Empfänger mit.
Das hängt von den Anforderungen der zuständigen Gewerbebehörde ab. In Berlin ist die Gewerbeanzeige für eine GmbH oder UG in Gründung möglich, wenn die geforderten Gründungsunterlagen eingereicht werden. Nach der Eintragung wird ein aktueller Ausdruck aus dem Handelsregister verlangt.
Prüfen Sie nicht nur Absender und Aktenzeichen, denn diese Angaben lassen sich aus öffentlichen Registerdaten übernehmen. Achten Sie zusätzlich auf Zahlungsempfänger, IBAN und den konkreten Rechnungsgrund und nutzen Sie für Rückfragen offizielle Kontaktdaten aus einer unabhängig aufgerufenen Quelle.
Ziiaad ★ ★ ★ ★ ★
„Sehr sympathisches Team und sehr angenehmer Notar. Die Beratung war freundlich, professionell und verständlich. Man fühlt sich gut aufgehoben – klare Empfehlung.“
Notarielle Begleitung nach der Eintragungsmitteilung