Stammkapital einzahlen bei UG & GmbH: Ablauf, Nachweis, typische Fehler (Berlin)
Stammkapital einzahlen: So klappt’s ohne Verzögerung
Zwischen Notartermin und Handelsregistereintragung liegt ein entscheidender Schritt: die Einzahlung des Stammkapitals. Wir erklären, wann wie viel eingezahlt werden muss – und welche Fehler zu Rückfragen vom Registergericht führen.
Kurzübersicht:
Bei UG (haftungsbeschränkt) und GmbH ist die Einzahlung des Stammkapitals ein zentraler Schritt zwischen Notartermin und Handelsregistereintragung. Die Grundlogik ist ähnlich: Erst werden die Gründungsunterlagen beurkundet, dann wird ein Konto für die Gesellschaft „i. G.“ genutzt und das Kapital eingezahlt, anschließend wird die Anmeldung zum Handelsregister vorgenommen. Die IHK Berlin beschreibt diesen Ablauf ausdrücklich so, einschließlich der Einzahlung auf ein Konto der GmbH/UG „i. G.“ nach dem Beurkundungstermin und vor Eintragung.
Wesentliche Unterschiede:
- UG: Anmeldung erst, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist; Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
- GmbH: Mindeststammkapital 25.000 EUR; zur Eintragung gelten Mindesteinzahlungen nach § 7 GmbHG.
Berlin-Hinweis: Zuständig ist das jeweilige Registergericht; der Ablauf ist bundesweit vergleichbar, in der Praxis sollten Sie in Berlin aber Zeitpuffer für Bank- und Rückfragenprozesse einplanen.
So läuft die Einzahlung in der Praxis ab
1) Notartermin: Beurkundung und Gründung „i. G.“
Zunächst wird der Gesellschaftsvertrag bzw. das Musterprotokoll notariell beurkundet. Ab diesem Zeitpunkt wird die Gesellschaft im Gründungsstadium als UG/GmbH i. G. geführt. Die IHK Berlin stellt den Ablauf so dar, dass der Notar die Anmeldung vorbereitet und anschließend die Gründer das Stammkapital zur Verfügung stellen.
2) Geschäftskonto auf die Gesellschaft i. G. eröffnen
Für die Einzahlung wird typischerweise ein Konto auf den Namen der Gesellschaft i. G. eröffnet. Der Grund ist nicht „Formalismus“, sondern Nachweisbarkeit: Im Rahmen der Handelsregisteranmeldung ist eine Erklärung zur Kapitalaufbringung abzugeben; bei Zweifeln kann das Gericht Nachweise verlangen.
3) Einzahlung je Gesellschafter: klar zuordenbar
Die Gesellschafter zahlen ihre Einlage entsprechend der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beteiligung ein. Praktisch bewährt:
- Jeder Gesellschafter sollte seine Einlage separat einzahlen – oder zumindest so, dass sie klar zuzuordnen ist.
- eindeutiger Verwendungszweck (z. B. „Stammeinlage Stammkapital …“)
- keine „Zwischenparker“-Konstruktionen, die später schwer zu erklären sind
4) Nachweis sichern und dem Notar übermitteln
Nach der Einzahlung sollten Sie den Nachweis (typischerweise Kontoauszug oder Bankbestätigung) geordnet ablegen und an den Notar weitergeben, damit die Handelsregisteranmeldung vollständig ist. Dass das Registergericht bei erheblichen Zweifeln explizit Einzahlungsbelege verlangen kann, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 GmbHG.
5) Handelsregisteranmeldung und Eintragung
Mit der Anmeldung wird u. a. versichert, dass die erforderlichen Leistungen bewirkt sind und sich der Gegenstand der Leistungen endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
Erst mit der Eintragung entsteht die UG/GmbH als juristische Person.
Wie viel muss wann eingezahlt werden?
UG (haftungsbeschränkt)
Für die UG gilt eine klare Sonderregel: Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist; Sacheinlagen sind ausgeschlossen. (Gesetze im Internet)
Das ist häufig der Punkt, an dem „wir zahlen später nach“ nicht funktioniert, weil es bei der UG gerade nicht vorgesehen ist.
GmbH
Für die GmbH gilt das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 EUR. (Industrie- und Handelskammer)
Bei der Bargründung sind zur Eintragung insbesondere die Vorgaben aus § 7 GmbHG zu beachten (u. a. Mindesteinzahlungen je Geschäftsanteil und Mindestgesamtbetrag).
Die IHK Berlin erläutert in ihrer Übersicht ebenfalls die Eckpunkte zu Mindeststammkapital und Gründungsablauf.
Form der Einzahlung: Überweisung, Bareinzahlung, Sacheinlagen
Bareinlagen (UG & GmbH)
Die Einzahlung erfolgt in der Praxis meist durch Überweisung auf das Konto der Gesellschaft i. G. Entscheidend ist weniger „Überweisung vs. Bar“, sondern dass die Einzahlung nachvollziehbar ist und später zur Anmeldung passt. Für die Anmeldung ist die Geschäftsführer-Versicherung nach § 8 GmbHG erforderlich, inklusive der Möglichkeit gerichtlicher Nachweisanforderungen.
Sacheinlagen (nur GmbH)
Bei der GmbH können Sacheinlagen möglich sein (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Rechte). Gesetzlich gilt: Sacheinlagen sind vor Anmeldung so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
In der Praxis erfordert das regelmäßig zusätzliche Dokumentation und saubere Bewertung.
Erforderliche Unterlagen und Nachweise
Für einen reibungslosen Ablauf sollten Sie typischerweise bereithalten:
- beurkundeter Gesellschaftsvertrag/Musterprotokoll (für Kontoeröffnung und Zuordnung)
- Zahlungsnachweise der Einlagen (Kontoauszug/Bestätigung)
- klare Übersicht der Gesellschafter und Einlagenhöhe
- nach Eintragung: Handelsregisterauszug für Folgeschritte (Bank, Behörden)
Rechtlicher Bezugspunkt für Nachweise ist insbesondere die Anmeldungsvorschrift mit Versicherung und Nachweismöglichkeit des Gerichts. (NWB Datenbank)
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
- UG nicht vollständig eingezahlt
Bei der UG ist vollständige Einzahlung Voraussetzung für die Anmeldung; Sacheinlagen sind ausgeschlossen. - Einzahlungen lassen sich nicht eindeutig zuordnen
Unklare Verwendungszwecke, Sammelüberweisungen ohne Nachvollziehbarkeit oder „Zwischenkonten“ führen häufig zu Rückfragen. - Zeitplan zu knapp
Wenn das Geschäftskonto oder die KYC-Prüfung (Know Your Customer – deutsch: Kenne deinen Kunden), länger dauert, verzögert sich die Einzahlung und damit häufig die Handelsregisteranmeldung. Die IHK Berlin empfiehlt den Ablauf ausdrücklich in dieser Reihenfolge. - „Stammkapital = sofortige Entnahme“
Nach Eintragung kann Gesellschaftsvermögen für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Gleichzeitig gilt die Kapitalerhaltung: Leistungen an Gesellschafter dürfen nicht dazu führen, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen wird (§ 30 GmbHG).
Kosten
Die Einzahlung selbst ist keine „Gebühr“, aber realistisch sind Begleitkosten:
- Kontoführungsgebühren/Transaktionskosten (Bank)
- ggf. Zusatzaufwand bei Sacheinlagen (Bewertung, Dokumentation)
- Notar- und Registerkosten liegen in separaten Kostenblöcken (in der Serie meist gesondert erläutert)
Mehr aus der Serie:
Häufig gestellte Fragen zur Einzahlung des Stammkapitals
Muss das Stammkapital vor Eintragung eingezahlt werden?
Im Regelfall ja: Der Ablauf „Beurkundung → Konto i. G. → Einzahlung → Anmeldung/Eintragung“ wird u. a. von der IHK Berlin so dargestellt.
Warum muss die UG vollständig eingezahlt werden?
Weil § 5a GmbHG ausdrücklich vorsieht, dass die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist; Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Was bedeutet „zur freien Verfügung der Geschäftsführer“?
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die Leistungen bewirkt sind und sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden; bei Zweifeln kann das Gericht Nachweise (z. B. Einzahlungsbelege) verlangen.
Darf das Geld nach Eintragung für laufende Kosten verwendet werden?
Grundsätzlich kann Gesellschaftsvermögen für betriebliche Zwecke eingesetzt werden. Gleichzeitig sind die Regeln zur Kapitalerhaltung zu beachten, insbesondere § 30 GmbHG.
Bernd ★ ★ ★ ★ ★
Ich bin mit der Leistung von Grischa Franke und seinem Team sehr zufrieden.
Stammkapitaleinzahlung als Voraussetzung für die Eintragung
Die Einzahlung des Stammkapitals ist kein „Papier-Schritt“, sondern die Grundlage dafür, dass Ihre UG/GmbH ordnungsgemäß eingetragen werden kann. Wenn Sie die Reihenfolge (Notartermin, Konto i. G., Einzahlung, Nachweis, Anmeldung) einhalten, die Mindestanforderungen der jeweiligen Rechtsform beachten und die Einzahlungen sauber dokumentieren, lässt sich dieser Abschnitt in der Regel zügig und rechtssicher abschließen.
Für Berlin gilt dabei: lieber ein paar Tage Puffer für Bank- und Nachweisprozesse einplanen, als den gesamten Gründungszeitplan an einem fehlenden Beleg hängen zu lassen. Sie möchten die Einzahlung und die weiteren Schritte bis zur Eintragung strukturiert angehen? Nehmen Sie gern Kontakt auf und lassen Sie sich individuell beraten.