Rechtsanwalt und Notar Franke in Berlin

Eintragungsmitteilung im Handelsregister: Bedeutung und nächste Schritte nach der Gründung (GmbH/UG)

Eintragungsmitteilung im Handelsregister: Bedeutung und nächste Schritte nach der Gründung (GmbH/UG)

Mit der Handelsregistereintragung ist die GmbH/UG gegründet, aber danach startet der eigentliche „Betriebsmodus“. Die Eintragungsmitteilung bzw. der Handelsregisterauszug ist dabei der zentrale Nachweis für Banken, Behörden und Vertragspartner. Wer jetzt die nächsten Schritte strukturiert angeht, vermeidet Verzögerungen und unnötige Rückfragen.

Kurzübersicht:

  • Die Gesellschafterliste ist das beim Handelsregister geführte Dokument, das Gesellschafter und Beteiligungsumfang einer GmbH/UG abbildet.
  • Sie hat eine wichtige Legitimationswirkung: Gegenüber der Gesellschaft gilt in der Regel als Gesellschafter, wer in der aufgenommenen Liste steht.
  • Rechtliche Grundlage ist insbesondere § 40 GmbHG (Einreichung/„unverzügliche“ Aktualisierung); die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) regelt Details wie die fortlaufende Nummerierung der Geschäftsanteile.
  • Seit 2017 sind u. a. Prozentangaben in der Gesellschafterliste besonders relevant (je Anteil und bei mehreren Anteilen zusätzlich Gesamtumfang).
  • Zuständig für die Einreichung ist grundsätzlich die Geschäftsführung; in bestimmten Fällen (z. B. bei notariell beurkundeter Anteilsübertragung) wirkt auch der Notar an der Einreichung mit.

Was ist die Gesellschafterliste und warum ist sie so wichtig?

Die Gesellschafterliste ist die „Übersicht in Registerform“ darüber, wem die Geschäftsanteile an der GmbH bzw. UG zugeordnet sind. Sie wird als Dokument zum Handelsregister eingereicht und dort elektronisch geführt.

Legitimationswirkung: Wer in der Liste steht, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft

Für den Alltag der Gesellschaft ist entscheidend: Die GmbH/UG orientiert sich bei der Frage, wer als Gesellschafter gilt, grundsätzlich an der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Das betrifft z. B. Einladungen zur Gesellschafterversammlung, Stimmrechte, Auskunftsrechte und häufig auch Auszahlungen.

Damit ist die Gesellschafterliste nicht nur „Dokumentation“, sondern praktische Grundlage für die interne Handlungsfähigkeit.

Gesetzliche Grundlagen: § 40 GmbHG und GesLV

Die Pflicht zur Einreichung und Aktualisierung ergibt sich insbesondere aus § 40 GmbHG. Die Vorschrift regelt, dass bei Gründung eine Liste einzureichen ist und dass nach Veränderungen im Gesellschafterbestand oder im Umfang der Beteiligung unverzüglich eine neue Liste zum Handelsregister einzureichen ist.

Für die konkrete Ausgestaltung (insbesondere die Darstellung der Geschäftsanteile) ist zusätzlich die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) maßgeblich. Sie enthält u. a. Vorgaben zur fortlaufenden Nummerierung der Geschäftsanteile.

Wann muss eine Gesellschafterliste eingereicht oder aktualisiert werden?

1) Bei der Gründung

Bei der Gründung wird die Gesellschafterliste zusammen mit der Handelsregisteranmeldung eingereicht. Sie ist damit Teil des „Unterlagenpakets“, das das Registergericht für die Eintragung prüft.

2) Bei Veränderungen: Anteilskauf, Schenkung, Kapitalmaßnahmen, Umstrukturierungen

Ändert sich

  • wer Gesellschafter ist (z. B. Anteilskauf/Anteilsübertragung), oder
  • in welchem Umfang Geschäftsanteile gehalten werden (z. B. Kapitalerhöhung, Einziehung, Teilabtretung),

muss eine aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich zum Handelsregister eingereicht werden.

„Unverzüglich“ bedeutet in der Praxis: ohne vermeidbare Verzögerung. Entscheidend ist, dass die Liste nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs zeitnah erstellt und eingereicht wird, damit das Handelsregister die aktuellen Beteiligungsverhältnisse abbildet.

4) Praktisches für den Ablauf danach

  • Kontaktdaten für Rückfragen (E-Mail/Telefon).
  • Ggf. schon die Bank im Blick: Nach der Beurkundung folgt typischerweise die Kontoeröffnung und Einzahlung des Stammkapitals.

Wer ist verpflichtet, die Gesellschafterliste einzureichen?

Grundsatz: Geschäftsführung

Im Grundsatz obliegt die Einreichung der Gesellschafterliste und ihrer Aktualisierung der Geschäftsführung. Das gilt insbesondere bei Änderungen, die nicht zwingend notariell beurkundet werden müssen.

Sonderfall: Notar wirkt an der Änderung mit (z. B. Anteilsübertragung)

Bei typischen Veränderungen wie der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen ist regelmäßig eine notarielle Mitwirkung erforderlich. In diesen Fällen wird die Aktualisierung der Gesellschafterliste in der Praxis häufig im Zusammenhang mit der Beurkundung vorbereitet.

Wichtig ist für Mandanten vor allem: Zuständigkeiten sollten früh geklärt werden, damit nach dem Vollzug keine „Lücke“ entsteht, in der die Liste noch den alten Stand zeigt.

Welche Angaben sind seit 2017 zwingend in der Gesellschafterliste?

Die Gesellschafterliste muss die Beteiligungsverhältnisse eindeutig und nachvollziehbar abbilden. Typische Pflichtangaben sind:

Natürliche Personen als Gesellschafter

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Geschäftsanteile: Nennbetrag, fortlaufende Nummer(n), Zuordnung
  • Prozentuale Beteiligung am Stammkapital (je Anteil)
  • Wenn eine Person mehrere Geschäftsanteile hält: zusätzlich der Gesamtumfang der Beteiligung in Prozent

Juristische Personen als Gesellschafter

  • Firma
  • Satzungssitz
  • Registergericht
  • Registernummer
  • Zuordnung der Geschäftsanteile (Nennbetrag, Nummerierung, Prozentanteile)

Gerade die Prozentangaben spielen seit 2017 eine größere Rolle, weil sie Transparenzanforderungen im Registerkontext unterstützen. In der Praxis ist hier Genauigkeit entscheidend.

Formvorgaben nach GesLV: Nummerierung der Geschäftsanteile

Die GesLV verlangt eine fortlaufende Nummerierung der Geschäftsanteile. Das klingt unscheinbar, ist aber ein häufiger Fehlerpunkt.

Typische Stolperstelle: Bei Veränderungen (z. B. Teilabtretungen) wird manchmal „neu nummeriert“, obwohl die Systematik der bisherigen Liste fortzuführen ist. Das kann zu Rückfragen führen oder dazu, dass eine Liste in der Form nicht aufgenommen wird.

Praktischer Tipp: Wenn sich an der Struktur der Anteile etwas ändert, sollte die Nummerierung so aufgebaut sein, dass der Weg der Anteile nachvollziehbar bleibt.

Gesellschafterliste nach einem Anteilsverkauf: So läuft die Aktualisierung ab

Bei einem Anteilskauf ist die Abfolge in der Praxis häufig:

  1. Beurkundung/Wirksamwerden der Anteilsübertragung.
  2. Sammlung der erforderlichen Daten (Käufer/Verkäufer, neue Zuordnung der Geschäftsanteile, ggf. neue Nummerierungssystematik).
  3. Erstellung der aktualisierten Gesellschafterliste (inkl. Prozentangaben und Gesamtumfang).
  4. Einreichung der Liste zum Handelsregister.

Wichtig ist dabei vor allem, dass die Liste nicht nur „irgendwie“ aktualisiert wird, sondern die Beteiligungsverhältnisse eindeutig abbildet. Das verhindert spätere Unklarheiten, etwa bei Stimmrechten oder beim Nachweis gegenüber Banken/Investoren.

Rechtsfolgen von Fehlern und verspäteten Aktualisierungen

Eine unzutreffende oder veraltete Gesellschafterliste kann praktische und rechtliche Folgen haben:

  • Unklarheiten darüber, wer im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt
  • Verzögerungen im Registerverfahren (z. B. bei weiteren Anmeldungen)
  • Im Einzelfall können Ansprüche auf Berichtigung geltend gemacht werden
  • Die Geschäftsführung kann unter Umständen in eine Haftung geraten, wenn Pflichten zur Einreichung/aktuellen Führung der Liste verletzt werden

Für die Praxis gilt: Je sauberer die Liste geführt wird, desto weniger „Folgearbeit“ entsteht später.

In Berlin ist das Registergericht das Amtsgericht Charlottenburg. Dokumente können grundsätzlich über die elektronische Registereinsicht abgerufen werden, etwa über handelsregister.de.

Checkliste: Gesellschafterliste „registerfest“ vorbereiten

Checkliste als PDF herunterladen

  • Gesellschafterliste enthält alle Pflichtangaben (Personendaten bzw. Registerdaten bei juristischen Personen)
  • Geschäftsanteile sind eindeutig zugeordnet (Nennbetrag, Nummern, Zuordnung)
  • Prozentanteile am Stammkapital sind angegeben (je Anteil)
  • Bei mehreren Anteilen pro Person: Gesamtumfang in Prozent ist zusätzlich ausgewiesen
  • Nummerierung der Geschäftsanteile entspricht der GesLV (fortlaufend, nachvollziehbar)
  • Keine unklare oder widersprüchliche Darstellung bei Teilabtretungen/Umstrukturierungen
  • Zuständigkeit geklärt: Einreichung durch Geschäftsführung oder im Zusammenhang mit notarieller Mitwirkung
  • Aktualisierung nach Veränderungen ist eingeplant („unverzüglich“)
  • Auslandsbezug: erforderliche Registerauszüge/Übersetzungen/Apostille sind berücksichtigt

Externe Orientierung: § 40 GmbHG und die Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) bilden die rechtliche Grundlage. Für die Einsicht in Registerdokumente steht u. a. handelsregister.de zur Verfügung.

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Häufige Fragen zur Gesellschafterliste im Notartermin

Orientieren Sie sich an den Pflichtangaben aus § 40 GmbHG und den Formvorgaben der GesLV. Entscheidend sind vollständige Personendaten/Registernachweise, klare Zuordnung der Geschäftsanteile sowie die korrekte Nummerierung und Prozentdarstellung.

In der Praxis sind seit 2017 insbesondere die Prozentangaben wichtig: je Geschäftsanteil der prozentuale Anteil am Stammkapital und bei mehreren Anteilen zusätzlich der Gesamtumfang der Beteiligung in Prozent.

Grundsätzlich ist die Geschäftsführung zuständig. Bei bestimmten Vorgängen mit notarieller Mitwirkung (z. B. Anteilsübertragungen) wird die Einreichung in der Praxis häufig im Zusammenhang mit der Beurkundung vorbereitet.

Nach Wirksamwerden der Übertragung wird eine neue Liste erstellt, die die neuen Beteiligungsverhältnisse vollständig abbildet (inkl. Zuordnung der Anteile, Nummerierung, Prozentanteile). Sie ist anschließend zeitnah zum Handelsregister einzureichen.

Ein Muster kann als Orientierung hilfreich sein, muss aber stets an die konkrete Beteiligungsstruktur angepasst werden (z. B. mehrere Anteile, juristische Personen, Teilabtretungen). Eine druckfertige Muster-PDF kann als separater Download ergänzt werden.

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Notarielle Begleitung bei der Gesellschafterliste in der Vorbereitungsphase

Die Gesellschafterliste ist ein zentrales Registerdokument: Sie zeigt offiziell, wer Gesellschafter ist und in welchem Umfang. Fehler oder verspätete Aktualisierungen führen in der Praxis schnell zu Rückfragen, Verzögerungen und unnötigen Unklarheiten bei Rechten und Zuständigkeiten.

Wir unterstützen bei Erstellung und Aktualisierung so, dass die Liste registerkonform bleibt und Änderungen sauber nachvollziehbar sind.

Weißer kursiver Text in der Schreibweise "franke" auf transparentem Hintergrund, mit einem größeren stilisierten "F" hinter dem Wort.