Rechtsanwalt und Notar Franke in Berlin

Ein Mann mit kurzen dunklen Haaren, der ein hellblaues Button-up-Hemd mit offenem Kragen trägt, steht vor einem schlichten dunklen Hintergrund und blickt mit neutraler Miene leicht zur Seite - vielleicht denkt er über die Vertretungsregelungen des Geschäftsführers nach.

Vertretungsregelungen der Geschäftsführer – wer darf die Gesellschaft vertreten?

Vertretungsregelungen der Geschäftsführer – wer darf die Gesellschaft vertreten?

Bereits bei der Gründung ist festzulegen, wer die Gesellschaft rechtsverbindlich nach außen vertreten darf. Die Vertretungsregelungen der Geschäftsführer haben unmittelbare Auswirkungen auf Entscheidungsprozesse, Haftungsfragen und die praktische Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.

Kurzübersicht:

Bei der Gründung einer GmbH oder UG müssen die Vertretungsregelungen der Geschäftsführer klar festgelegt werden. Sie bestimmen, wer die Gesellschaft nach außen wirksam vertreten darf und unter welchen Voraussetzungen rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden können.

Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesellschaftsvertrags oder des Musterprotokolls und werden im Handelsregister eingetragen. Daher sollten sie bereits vor dem Notartermin abgestimmt werden. Die Entscheidung beeinflusst nicht nur die rechtliche Wirksamkeit nach außen, sondern auch die Organisation und Handlungsfähigkeit im Geschäftsalltag.

Was bedeutet die Vertretung der Gesellschaft?

Die Vertretung regelt, in welchem Umfang Geschäftsführer berechtigt sind, für die Gesellschaft Verträge abzuschließen und Erklärungen abzugeben. Maßgeblich ist dabei die im Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll festgelegte Vertretungsbefugnis, wie sie später im Handelsregister eingetragen wird.

Gesetzlicher Ausgangspunkt ist § 35 GmbHG. Danach wird die GmbH durch ihre Geschäftsführer vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie ohne abweichende Regelung grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt.

Zu unterscheiden ist zwischen der Vertretung nach außen gegenüber Dritten und internen Regelungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung:

  • Außenverhältnis: Maßgeblich ist die im Handelsregister eingetragene Vertretungsbefugnis. Beschränkungen im Innenverhältnis wirken gegenüber Dritten grundsätzlich nicht.
  • Innenverhältnis: Gesellschafter können Zuständigkeiten, Ressorts oder Zustimmungsvorbehalte festlegen, was insbesondere bei einer klaren Abgrenzung der Rollen und Aufgaben der Gesellschafter von Bedeutung ist. Verstöße führen regelmäßig zu internen Haftungsfolgen, berühren die Wirksamkeit nach außen jedoch nicht.

Einzelvertretung und Gesamtvertretung

Bei der Einzelvertretung kann jeder Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten. Diese Form wird in der Praxis häufig gewählt, um Entscheidungswege kurz zu halten.

Bei der Gesamtvertretung sind zwei oder mehrere Geschäftsführer gemeinsam zur Vertretung befugt. Sie entspricht bei mehreren Geschäftsführern dem gesetzlichen Regelfall, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.

Neben diesen Grundformen kommen in der Praxis auch kombinierte Modelle vor, etwa die Vertretung durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen. Solche Regelungen können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und im Handelsregister eingetragen werden.

Eine Frau im Anzug geht einen futuristischen Flur mit leuchtenden Neonröhren entlang, die Atmosphäre erinnert an die Präzision der Vertretungsregelungen des Geschäftsführers, während im Hintergrund die Silhouetten anderer Personen zu sehen sind.

Abweichende und kombinierte Vertretungsregelungen

Neben der reinen Einzel- oder Gesamtvertretung sind auch abweichende oder kombinierte Vertretungsregelungen möglich. Häufig anzutreffen sind Konstellationen wie die gemeinschaftliche Vertretung durch zwei Geschäftsführer oder die Vertretung durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

Häufige Vertretungsmodelle im Überblick

Solche Gestaltungen ermöglichen eine Balance zwischen Handlungsfähigkeit und Kontrolle. Voraussetzung ist stets eine klare und eindeutige Regelung, die notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen wird, um Rechtsklarheit nach außen zu schaffen.

Bedeutung der Vertretungsregelung für den Geschäftsalltag

Die gewählte Vertretungsregelung hat unmittelbare Auswirkungen auf den laufenden Geschäftsbetrieb. Sie bestimmt, wie schnell Entscheidungen getroffen werden können und welches Maß an Kontrolle vorgesehen ist.

Typische Auswirkungen in der Praxis sind unter anderem:

  • Beschleunigung oder Verzögerung von Vertragsabschlüssen
  • klare oder unklare Verantwortlichkeiten innerhalb der Geschäftsführung
  • erhöhter Abstimmungsbedarf bei gemeinschaftlicher Vertretung
  • interne Haftungsrisiken bei Verstößen gegen Zuständigkeits- oder Zustimmungsvorbehalte

Zu beachten ist, dass Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis, etwa durch Ressortzuständigkeiten oder Zustimmungsvorbehalte, die Wirksamkeit von Geschäften nach außen regelmäßig nicht berühren. Verstöße können jedoch interne Haftungsfolgen haben.

Ein moderner Kontrollraum mit großen digitalen Bildschirmen, die Daten anzeigen, mehreren Schreibtischen für die Verwaltung der Vertretungsregelungen des Geschäftsführers und roten Stühlen. Der Raum ist mit dunklen Wänden, schlichter Beleuchtung und Pflanzen ausgestattet, die für einen Hauch von Grün sorgen.

Wie der Notar bei der Festlegung der Vertretungsregelungen unterstützt

Der Notar erläutert die rechtlichen Möglichkeiten der Vertretung und weist auf die Folgen der jeweiligen Gestaltung hin. Dabei spielt auch die Rolle der Gesellschafterversammlung eine zentrale Rolle, da sie über die Bestellung der Geschäftsführer und über abweichende Vertretungsbefugnisse entscheidet.

Ziel ist es, eine klare und praktikable Regelung zu schaffen, die sowohl rechtssicher als auch alltagstauglich ist.

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Häufige Fragen zu Vertretungsregelungen der Geschäftsführer

Zur Vertretung der GmbH nach außen sind die Geschäftsführer berechtigt. Maßgeblich ist die im Handelsregister eingetragene Vertretungsregelung. Dritte dürfen darauf vertrauen, dass die dort ausgewiesene Vertretungsbefugnis zutrifft.

Vertretungsbefugt sind grundsätzlich die bestellten Geschäftsführer. Ob diese einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Musterprotokoll in Verbindung mit der Handelsregistereintragung.

Die Geschäftsführung betrifft die interne Leitung der Gesellschaft und die Organisation des laufenden Betriebs. Die Vertretung regelt demgegenüber, wer die Gesellschaft nach außen rechtsverbindlich vertreten darf. Beide Bereiche fallen häufig zusammen, sind rechtlich jedoch zu unterscheiden.

Ja. Im Außenverhältnis ist allein die im Handelsregister eingetragene Vertretungsregelung maßgeblich. Interne Beschränkungen, etwa durch Ressortzuständigkeiten oder Zustimmungsvorbehalte, wirken gegenüber Dritten grundsätzlich nicht.

Ist kein Geschäftsführer bestellt, ist die GmbH grundsätzlich nicht handlungsfähig. In solchen Fällen müssen die Gesellschafter unverzüglich für die Bestellung eines Geschäftsführers sorgen, um die Vertretungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen.

Ja. Änderungen der Vertretungsregelung erfordern regelmäßig einen Gesellschafterbeschluss, eine notarielle Beurkundung sowie die entsprechende Eintragung im Handelsregister.

Nein. Die Vertretungsbefugnis kann auf einzelne Geschäftsführer beschränkt oder an gemeinschaftliches Handeln geknüpft werden, sofern dies klar geregelt und im Handelsregister eingetragen ist.

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Notarielle Begleitung bei der Festlegung der Vertretungsregelungen

Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist ein zentraler Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung. Sie bestimmt, wer die Gesellschaft nach außen wirksam vertreten darf und wie Entscheidungsprozesse rechtlich abgesichert werden.

Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung geeigneter Vertretungsmodelle und der Vorbereitung klarer, praxistauglicher Regelungen, die im Gesellschaftsvertrag oder bei der Bestellung der Geschäftsführung rechtssicher umgesetzt werden.

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Modell Kurzbeschreibung
Einzelvertretung Jeder Geschäftsführer kann die Gesellschaft allein vertreten.
Gesamtvertretung Zwei oder mehrere Geschäftsführer müssen gemeinsam handeln.
Kombination GF/GF Zwei von mehreren Geschäftsführern vertreten gemeinsam.