Wann Sie Rechnungen schreiben dürfen: Zeitpunkt, Fristen und Pflichtangaben für Gründer
Die erste Rechnung fühlt sich oft wie ein kleiner Meilenstein an: Aus der Idee ist ein Auftrag geworden, jetzt soll zum ersten Mal Geld fließen. Gleichzeitig möchte niemand direkt am Anfang einen formalen Fehler machen, der später Korrekturen, Rückfragen oder Unsicherheit auslöst.
Wichtig ist vor allem, in welcher Gründungsphase Sie sich befinden und ob Ihre Rechnung die steuerlichen Pflichtangaben erfüllt.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
- Rechnungen werden häufig nach der Leistungserbringung gestellt. Anzahlungen oder Abschlagszahlungen können je nach Vereinbarung auch vorher abgerechnet werden.
- Bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an juristische Personen muss die Rechnung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden.
- Vor dem Notartermin existiert Ihre GmbH rechtlich noch nicht. Eine Rückdatierung von Rechnungen auf die spätere Gesellschaft ist nicht möglich.
- Zwischen Beurkundung und Handelsregistereintragung kann die Gesellschaft als GmbH in Gründung am Geschäftsverkehr teilnehmen. Dabei sollte der Zusatz „i. G.“ oder „in Gründung“ verwendet werden.
- Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält die Pflichtangaben nach § 14 UStG, von der Steuernummer bis zur fortlaufenden Rechnungsnummer.
Ab wann dürfen Gründer Rechnungen schreiben?
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit steuerlich erfasst ist und, soweit erforderlich, gewerblich angemeldet wurde. Welche Anmeldung nötig ist, hängt von der Tätigkeit und der Rechtsform ab. Wie die steuerliche Erfassung abläuft, erklären wir im Beitrag zur Anmeldung beim Finanzamt. Einen neutralen Einstieg in die Grundlagen bietet auch das Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums (existenzgruender.de).
Rechnung vor GmbH-Eintragung: Was gilt in welcher Gründungsphase?
Vor dem Notartermin: Die GmbH existiert noch nicht
Rechnungen schreiben als GmbH in Gründung
Beantragen Sie möglichst direkt nach dem Notartermin die Steuernummer über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie online über ELSTER einreichen. Da Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu den Pflichtangaben gehören, sollte die erste Rechnung mit Umsatzsteuerausweis möglichst erst ausgestellt werden, wenn eine dieser Nummern vorliegt. Falls bereits vorher abgerechnet werden muss, stimmen Sie das Vorgehen am besten mit Ihrer Steuerberatung ab und berichtigen die Rechnung gegebenenfalls später.
Nach der Eintragung: Vollständige Angaben verwenden
Diese Fristen gelten für Ihre Rechnungen
- Leistungen an Unternehmer und juristische Personen: Bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an juristische Personen muss die Rechnung grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz.
- Leistungen an Privatkunden: Hier besteht meist keine gesetzliche Pflicht zur Rechnungsstellung. Eine Ausnahme betrifft insbesondere bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, etwa Bau- oder Handwerksleistungen. Auch für solche Fälle gilt grundsätzlich die Frist von sechs Monaten.
Pflichtangaben: Das gehört auf jede Rechnung
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
- anzuwendender Steuersatz sowie Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung
- bei Vorauszahlungen: Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt
Sinnvolle Ergänzungen
Sonderfälle: Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnungen
E-Rechnung: Das gilt aktuell
Typische Fehler beim Rechnungen schreiben
- Die Rechnungsnummer fehlt oder wird doppelt vergeben.
- Der Leistungszeitpunkt ist nicht angegeben, das Rechnungsdatum allein reicht nicht.
- Adressen sind unvollständig oder veraltet.
- Die Rechnung wird mit Umsatzsteuerausweis gestellt, bevor Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorliegen, und muss später berichtigt werden.
- Leistungen aus der Zeit vor dem Notartermin werden der GmbH zugeordnet.
- Die Gesellschaft tritt vor der Eintragung ohne den Zusatz „in Gründung“ auf.
- Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung fehlt oder es wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl die Regelung genutzt wird.
- Bei Reverse-Charge-Geschäften fehlt der vorgeschriebene Hinweis.
- Die Sechsmonatsfrist im Geschäft mit Unternehmern wird übersehen.
Mehr aus der Serie: Vorbereitung auf die Gründung
Notartermin vereinbaren
Häufige Fragen zum Rechnungen schreiben
Daniel ★ ★ ★ ★ ★
„Herr Franke und sein Team sind äußerst freundlich, kompetent und die Bearbeitung funktioniert sehr schnell und zuverlässig.“
Von der ersten Rechnung an sauber aufgestellt